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SICAV: Investmentgesellschaft mit variablem Kapital

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Gesetzliche Grundlagen

Rechtsgebiet:
SICAV: Investmentgesellschaft mit variablem Kapital
Stichworte:
Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, SICAV
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Die SICAV wird durch verschiedene Rechtsbestimmungen beeinflusst, insbesondere durch die Regeln zur kollektiven Kapitalanlage und subsidiär durch das Aktienrecht. SICAV-Aspekte bilden:

  • Gesetzliche Grundlagen
  • Verweisungen auf das Aktienrecht
  • Verhältnis zum Börsenrecht

Gesetzliche Grundlagen

  • Bundesgesetz vom 23.06.2006 betreffend die kollektiven Kapitalanlagen (Kapitalanlagengesetz [KAG], SR 951.31)
  • Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22.11.2006 (Kollektivanlagenverordnung [KKV], SR 951.311)
  • Verordnung der FINMA über die kollektiven Kapitalanlagen vom 21.12.2006 ([KKV-FINMA], SR 951.312)

FINMA-Rundschreiben

Verweisungen auf das Aktienrecht

Die wichtigsten Verweisungen des KAG zur SICAV zielen auf die Regeln der Aktiengesellschaft (AG) [vgl. OR 620 ff.], namentlich:

  • Gründung [KAG 37 Abs. 1]
  • Firma bzw. Firmenbildung [KAG 37 Abs. 2]
  • Generalversammlung [KAG 50 Abs. 3]
  • Verwaltungsrat [KAG 51 Abs. 6]
  • Kontrollrechte [KAG 48]
  • Buchführung [KAG 87]
  • Organhaftung [KAG 145 Abs. 4]
  • Auflösung und Liquidation [KAG 97 Abs. 3]

Da individuelle Verweisungen bestehen und eine Generalverweisung fehlt, bleibt im Falle von Regelungslücken unklar, wie vorzugehen ist.

Verhältnis zum Börsenrecht

Grundsatz:

Die SICAV ist von den börsengesetzlichen Bestimmungen befreit

  • als Zielgesellschaft für ein öffentliches Kaufsangebot (Uebernahmerecht) [vgl. KAG 49]
  • als Anbieterin [vgl. Botschaft KAG S. 6454]

Eine Unterstellung der SICAV unter das Uebernahmerecht ist dann anzunehmen, wenn sie für den Aktienkauf einer dem Übernahmerecht unterstellten Gesellschaft bietet (umstritten).

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