Einleitung
Die SICAV wird durch verschiedene Rechtsbestimmungen beeinflusst, insbesondere durch die Regeln zur kollektiven Kapitalanlage und subsidiär durch das Aktienrecht. SICAV-Aspekte bilden:
- Gesetzliche Grundlagen
- Verweisungen auf das Aktienrecht
- Verhältnis zum Börsenrecht
Gesetzliche Grundlagen
- Bundesgesetz vom 23.06.2006 betreffend die kollektiven Kapitalanlagen (Kapitalanlagengesetz [KAG], SR 951.31)
- Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22.11.2006 (Kollektivanlagenverordnung [KKV], SR 951.311)
- Verordnung der FINMA über die kollektiven Kapitalanlagen vom 21.12.2006 ([KKV-FINMA], SR 951.312)
Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG)
- KAG 36: Begriff
- KAG 37: Gründung
- KAG 38: Firma
- KAG 39: Eigene Mittel
- KAG 40: Aktien
- KAG 41: Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre
- KAG 42: Ausgabe und Rücknahme von Aktien
- KAG 43: Statuten
- KAG 44: Anlagereglement
- KAG 45: Verhältnis zum Börsengesetz
- KAG 46: Mitgliedschaftsrechte
- KAG 47: Stimmrechte
- KAG 48: Kontrollrechte
- KAG 49: Weitere Rechte
- KAG 50: Generalversammlung
- KAG 51: Verwaltungsrat
- KAG 52: Prüfgesellschaft
Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV)
- KKV 51: Begriffe
- KKV 52: Zweck
- KKV 53: Mindestvermögen
- KKV 54: Mindesteinlage
- KKV 55: Begriff und Höhe der eigenen Mittel
- KKV 56: Nettoemissionspreis zum Zeitpunkt der Erstemission
- KKV 57: Auflösung von Teilvermögen
- KKV 58: Ausgabe und Rücknahme von Aktien
- KKV 59: Anlage in eigenen Aktien
- KKV 60: Publikationsorgane
- KKV 61: SICAV mit Anteilsklassen
- KKV 62: Stimmrechte
- KKV 63: Generalversammlung
- KKV 64: Verwaltungsrat
- KKV 65: Delegation der Administration
- KKV 66: Delegation von Aufgaben
- KKV 67: Einhaltung der Anlagevorschriften
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagen
FINMA-Rundschreiben
- FINMA-RS 2008/8: Öffentliche Werbung im Sinne der Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen (Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen)
- FINMA-RS 2008/37: Delegation von Aufgaben durch die Fondsleitung und die SICAV (Delegation durch Fondsleitung/SICAV)
- FINMA-RS 2008/38: Aufsichtsregeln zum Marktverhalten im Effektenhandel (Marktverhaltensregeln)
- FINMA-RS 2009/1: Eckwerte für die Anerkennung von Selbstregulierungen zur Vermögensverwaltung als Mindeststandard (Eckwerte zur Vermögensverwaltung)
Verweisungen auf das Aktienrecht
Die wichtigsten Verweisungen des KAG zur SICAV zielen auf die Regeln der Aktiengesellschaft (AG) [vgl. OR 620 ff.], namentlich:
- Gründung [KAG 37 Abs. 1]
- Firma bzw. Firmenbildung [KAG 37 Abs. 2]
- Generalversammlung [KAG 50 Abs. 3]
- Verwaltungsrat [KAG 51 Abs. 6]
- Kontrollrechte [KAG 48]
- Buchführung [KAG 87]
- Organhaftung [KAG 145 Abs. 4]
- Auflösung und Liquidation [KAG 97 Abs. 3]
Da individuelle Verweisungen bestehen und eine Generalverweisung fehlt, bleibt im Falle von Regelungslücken unklar, wie vorzugehen ist.
Weiterführende Informationen
» Rechtliche Informationen zur Aktiengesellschaft in der Schweiz
Verhältnis zum Börsenrecht
Grundsatz:
Die SICAV ist von den börsengesetzlichen Bestimmungen befreit
- als Zielgesellschaft für ein öffentliches Kaufsangebot (Uebernahmerecht) [vgl. KAG 49]
- als Anbieterin [vgl. Botschaft KAG S. 6454]
Eine Unterstellung der SICAV unter das Uebernahmerecht ist dann anzunehmen, wenn sie für den Aktienkauf einer dem Übernahmerecht unterstellten Gesellschaft bietet (umstritten).