Grundlage
Art. 75 KAG: Prospekt
1 Die Fondsleitung und die SICAV veröffentlichen für jede offene kollektive Kapitalanlage einen Prospekt.
2 Der Prospekt enthält das Fondsreglement, sofern den interessierten Personen nicht mitgeteilt wird, wo dieses vor Vertragsabschluss beziehungsweise vor der Zeichnung separat bezogen werden kann. Der Bundesrat legt fest, welche weiteren Angaben im Prospekt aufgeführt werden müssen.
3 Der Prospekt muss interessierten Personen auf Verlangen vor Vertragsabschluss beziehungsweise vor der Zeichnung kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Art. 76 KAG: Vereinfachter Prospekt
1 Für Effektenfonds, Immobilienfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen ist ein vereinfachter Prospekt zu veröffentlichen.
2 Er enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Angaben des Prospektes. Der Bundesrat legt die wesentlichen Angaben fest.
3 Der vereinfachte Prospekt muss für die Durchschnittsanlegerin und den Durchschnittsanleger leicht verständlich sein.
4 Er ist jeder interessierten Person vor Vertragsabschluss beziehungsweise vor der Zeichnung kostenlos anzubieten.
Die SICAV trifft den Prospektzwang. Der Prospektzwang wird durch Veröffentlichung erfüllt; dabei nicht eine Publikation im eigentlichen Sinne, sondern nur die Zur-Verfügungstellung gemeint.
Ein vereinfachter Prospekt kann zur Verfügung gestellt werden bei;
- Effektenfonds
- Immobilienfonds
- Fonds für traditionelle Anlagen
Im Übrigen gelten die gleichen Vorschriften wie für den Prospekt des «vertraglichen Anlagefonds»:
» Vertraglicher Anlagefonds: Prospekt
Weiterführende Informationen
Für Teilvermögen des SICAV können separate vereinfachte Prospekte zur Verfügung gestellt werden.