Grundlage
Veröffentlichungsgrundsatz und Prospektarten
Die Fondsleitung hat für jeden „Vertraglichen Anlagefonds“ ein Prospekt zu veröffentlichen [vgl. KAG 75 Abs. 1].
Dabei wird unterschieden in
- (Voll-)Prospekt
- Vereinfachter Prospekt
Prospekt
- Inhalt
- Wiedergabe Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag) bzw. Bezugsort
- Mindestinhalt
- gemäss Anhang 1 zur KKV [vgl. KKV 106]
- Effektenfonds
- Angaben gemäss KKV 85
- Übrige Fonds für alternative Anlagen
- Risikohinweis (Hinweis auf die mit alternativen Anlagen verbundenen Risiken) [vgl. KAG 71 Abs. 3]
- Genehmigungspflicht
- Der Prospekt zählt zu den genehmigungspflichtigen Tatsachen [KAG 15].
- Publikation
- Anstelle der Veröffentlichung über die Printmedien kann auch der Bezugsort bekanntgegeben werden und die Prospekte interessierten Anlegern auf Verlangen zugesandt werden
- Abgabeort
- Nennung in jeder Werbung, wo der Prospekt erhältlich ist
- Kosten der Prospektabgabe
- unentgeltlich [vgl. KAG 75 Abs. 3 + KAG 71 Abs. 4]
- Prospektanpassungen
- jährlich
- bei wesentlichen Aenderungen [vgl. KKV 106 Abs. 3]
- Prospektänderungen
- sind unverzüglich der FINMA einzureichen
- sind nicht zu publizieren
Vereinfachter Prospekt
- Gegenstand vereinfachter Prospekte
- Effektenfonds
- Immobilienfonds
- übrige Fonds für traditionelle Kapitalanlagen
- Mehrere Teilvermögen > mehrere vereinfachte Prospekte
- Inhalt
- Zusammenfassung aller wesentlichen Angaben [vgl. KAG 76 ff.]
- Mindestinhalt
- gemäss Anhang 2 zur KKV [vgl. KKV 107 Abs. 2]
- in einer für den Durchschnittsleser leicht verständlichen Fassung
- Genehmigungspflicht
- Der Prospekt zählt zu den genehmigungspflichtigen Tatsachen [KAG 15].
- Publikationspflicht
- Hinweispflicht in der Werbung
- Auf den vereinfachten Prospekt ist in jeder Werbung hinzuweisen [vgl. KAG 77 Abs. 1]
- Kosten der Prospektabgabe
- Zwingende Kostenlosigkeit des Angebots eines vereinfachten Prospekts
- Prospektanpassungen
- jährlich
- bei wesentlichen Aenderungen [vgl. KKV 107 Abs. 3]
- Prospektänderungen
- Sind spätesten mit der Veröffentlichung der FINMA zur Genehmigung einzureichen