Grundlage
Veröffentlichungsgrundsatz und Prospektarten
Die Fondsleitung hat für jeden „Vertraglichen Anlagefonds“ ein Prospekt zu veröffentlichen [vgl. KAG 75 Abs. 1].
Dabei wird unterschieden in
- (Voll-)Prospekt
- Vereinfachter Prospekt
Prospekt
- Inhalt
- Wiedergabe Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag) bzw. Bezugsort
- Mindestinhalt
- gemäss Anhang 1 zur KKV [vgl. KKV 106]
- Effektenfonds
- Angaben gemäss KKV 85
- Übrige Fonds für alternative Anlagen
- Risikohinweis (Hinweis auf die mit alternativen Anlagen verbundenen Risiken) [vgl. KAG 71 Abs. 3]
- Genehmigungspflicht
- Der Prospekt zählt zu den genehmigungspflichtigen Tatsachen [KAG 15].
- Publikation
- Anstelle der Veröffentlichung über die Printmedien kann auch der Bezugsort bekanntgegeben werden und die Prospekte interessierten Anlegern auf Verlangen zugesandt werden
- Abgabeort
- Nennung in jeder Werbung, wo der Prospekt erhältlich ist
- Kosten der Prospektabgabe
- unentgeltlich [vgl. KAG 75 Abs. 3 + KAG 71 Abs. 4]
- Prospektanpassungen
- jährlich
- bei wesentlichen Aenderungen [vgl. KKV 106 Abs. 3]
- Prospektänderungen
- sind unverzüglich der FINMA einzureichen
- sind nicht zu publizieren
Vereinfachter Prospekt
- Gegenstand vereinfachter Prospekte
- Effektenfonds
- Immobilienfonds
- übrige Fonds für traditionelle Kapitalanlagen
- Mehrere Teilvermögen > mehrere vereinfachte Prospekte
- Inhalt
- Zusammenfassung aller wesentlichen Angaben [vgl. KAG 76 ff.]
- Mindestinhalt
- gemäss Anhang 2 zur KKV [vgl. KKV 107 Abs. 2]
- in einer für den Durchschnittsleser leicht verständlichen Fassung
- Genehmigungspflicht
- Der Prospekt zählt zu den genehmigungspflichtigen Tatsachen [KAG 15].
- Publikationspflicht
- Hinweispflicht in der Werbung
- Auf den vereinfachten Prospekt ist in jeder Werbung hinzuweisen [vgl. KAG 77 Abs. 1]
- Kosten der Prospektabgabe
- Zwingende Kostenlosigkeit des Angebots eines vereinfachten Prospekts
- Prospektanpassungen
- jährlich
- bei wesentlichen Aenderungen [vgl. KKV 107 Abs. 3]
- Prospektänderungen
- Sind spätesten mit der Veröffentlichung der FINMA zur Genehmigung einzureichen
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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