Grundlagen
Es sind folgende Regeln zu beachten:
Grundsatz
- Anwendbarkeit der Regeln wie für den vertraglichen Anlagefonds [vgl. KAG 87]
- Buchführungspflicht
- Halbjahres- und Jahresberichte [KAG 89 ff.]
- Ermöglichung der Rechenschaftsablage, die die tatsächlichen Verhältnisse und den Erfolg (oder Misserfolg) wiedergibt
- nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung [vgl. OR 957 bis OR 963]
- Vorbehalt
- Spezifische Vorschriften von KAG, KKV oder KKV-finma
- Vorbehalt
- Grundsätze der ordnungsgemässen Rechnungslegung [vgl. OR 662a, KAG 87 und KKV-finma 52 Abs. 1]
- Buchführungspflicht
Besonderheiten des SICAV
- SICAV-Jahresrechnungen haben zu enthalten
- Jahresrechnung der einzelnen Teilvermögen der Anlegeraktionäre
- Jahresrechnung der Unternehmeraktionäre
- Gesamtrechnung der SICAV [vgl. KKV-finma 65 Abs. 1]
- SICAV-Anleger sollen Gesamtüberblick erhalten
- Gemeinsame Veröffentlichung der Gesamtrechnung der SICAV, bestehend aus
- Bilanz und Erfolgsrechnung
- addierte Teilvermögen der Anlegeraktionäre
- separat auszuweisende Teilvermögen der Unternehmeraktionäre
- Nennung relevanter Aktionäre (Unternehmeraktionäre und stimmrechtsverbundener Aktionärsgruppen, die min. 5 % der Aktien halten)
- mit Vorname, Name und Wohnsitz bzw. Firma und Sitz
- unter Angabe der Höhe des Beteiligungsverhältnisses [vgl. KKV-finma 70 Abs. 5
- Gliederung
- Teilvermögen der Anlegeraktionäre
- Teilvermögen der Unternehmeraktionäre
- Vgl. im Übrigen KKV-finma 67 ff., insbesondere KKV-finma 70 Abs. 1 lit. a und 70 Abs. 3 iVm OR 663 und OR 663a
- Gemeinsame Veröffentlichung der Gesamtrechnung der SICAV, bestehend aus