Grundlage
Für Promotoren wie Anleger stellt sich die entscheidende Organisationsfrage
- Selbstverwaltete SICAV oder
- Fremdverwaltete SICAV?
Gesetzgeber und Bundesrat haben die beiden Organisationsarten unterschiedlich behandelt:
Selbstverwaltete SICAV
- SICAV erledigt Administration selber
- Organisatorische Vorschriften betreffend die Fondsleitung sind gemäss anwendbar [vgl. KAG 64 Abs. 4 iVm KKV 44 f.]
- Unabhängigkeit
- Geschäftsleitungsmitglieder dürfen nicht ein den Gremien der Depotbank Einsitz einnehmen und umgekehrt (Ausnahme: Verwaltungsrat, sofern und soweit die Mehrheit der VR-Mitglieder muss von der Depotbank unabhängig bleiben)
- Angemessene Betriebsorganisation
- Mindesteinlage
- CHF 500‘000 [vgl. KKV 54 Abs. 1]
- Unterlegung mit Eigenmitteln [vgl. KKV 55 Abs. 3 iVm KKV 48]
Fremdverwaltete SICAV
- Delegation der Administration an eine Fondsleitung
- Vertrag
- Schriftform
- Inhalt
- Umschreibung der Rechte und Pflichten [vgl. KKV 65 Abs. 1]
- Übertragene Aufgaben
- Eventuelle Befugnis zur Weiterdelegation
- Rechenschaftspflicht der Fondsleitung
- Kontrollrechte des VR [vgl. KKV 65 Abs. 1]
- Vertrag
- Abgesehen von den obligatorischen Organen
- Keine besonderen Voraussetzungen
- Kein Erfordernis für mehr oder anderes Personal
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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