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Steuerverfahrensrecht

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Jahresrechnung

Rechtsgebiet:
Steuerverfahrensrecht
Stichworte:
Steuerverfahrensrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für nachgenannte Personen besteht eine besondere Dokumentierungspflicht zur Steuererklärung:

Natürliche und juristische Personen der bezeichneten Art müssen der Steuererklärung folgende Dokumente zur Steuerperiode beilegen (vgl. DBG 125 Abs. 2 und StHG 42 Abs. 3):

  • Bei Buchführungspflicht
    • Die unterzeichnete Jahresrechnung
      • Bilanz
      • Erfolgsrechnung samt Anhang (bei juristischen Personen)
      • NB: Für Einzelheiten zu Jahresrechnungen, Erfolgsrechnungen, Bilanzen und Anhang vgl. OR 957 – OR 958f
  • Bei vereinfachter Buchführung
    • Aufstellungen über Vermögens- und Einkommens- und Ausgaben-Kerndaten, wie
      • Einnahmen und Ausgaben
      • Vermögenslage
      • Privatentnahmen
      • Privateinlagen
  • Unterzeichnung
    • Akzept durch Unterschrift
      • Diese Steuererklärungs-Beilagen müssen, soweit es sich nicht um öffentliche, gedruckte Rechnungslegungen handelt, die Unterschrift folgender Personen tragen:
        • Geschäftsinhaber
        • zeichnungsberechtigte Organe
  • Aufbewahrungspflicht
    • Grundsatz
      • Selbständigerwerbende und juristischen Personen haben die Pflicht, Urkunden und sonstige Belege, die mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufzubewahren (DBG 126 Abs. 3)
    • Dokumente
      • Urkunden sind u.a.
        • Verträge aller Art
        • wichtige Korrespondenz
        • Einkauffakturen
        • Doppel ausgestellter Rechnungen
        • Kontokorrentabrechnungen von Kreditinstituten
        • Postcheckbelege
        • Quittungen aller Art
  • Kantonale Steuergesetzgebung
    • Dokumentierungspflicht
      • Die kantonalen Steuerordnungen enthalten ähnliche Bestimmungen über die Unterlagen, die mit der Steuererklärung für die Kantonssteuern einzureichen sind
    • Aufbewahrungspflicht
      • Bei der Aufbewahrungspflicht der Dokumente sehen alle Kantone identische Regelungen wie das DBG vor.

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