Nachfolgend wird unter dem Aspekt des Kaufvertrages auch kurz das Thema Konkurs behandelt:
Konkurs des Käufers
- Grundlagen
- SchKG 211 Abs. 2
- Wirkung
- Berechtigt Gegenpartei eigene Leistung zurückzuhalten, bis Gegenleistung sichergestellt wird
- Keine automatische Vertragsauflösung
- Rücktrittsrecht
- Ausschluss des Vertrags-Rücktrittsrechts des Verkäufers
- Aussonderungsrecht
- Beim Verkauf unter Eigentumsvorbehalt
Konkurs des Verkäufers
- Grundlagen
- SchKG 211 Abs. 2
- Wirkung
- Berechtigt Gegenpartei eigene Leistung zurückzuhalten, bis Gegenleistung sichergestellt wird
- Keine automatische Vertragsauflösung
- Rücktrittsrecht
- Wird Gegenleistung nicht innert angemessenen Frist sichergestellt, ist Vertragsrücktritt erlaubt
Gesetzestexte
SchKG 211 D. Umwandlung von Forderungen
D. Umwandlung von Forderungen
1 Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
2 Die Konkursverwaltung hat indessen das Recht, zweiseitige Verträge, die zur Zeit der Konkurseröffnung nicht oder nur teilweise erfüllt sind, anstelle des Schuldners zu erfüllen. Der Vertragspartner kann verlangen, dass ihm die Erfüllung sichergestellt werde.1
2bis Das Recht der Konkursverwaltung nach Absatz 2 ist jedoch ausgeschlossen bei Fixgeschäften (Art. 108 Ziff. 3 OR1)) sowie bei Finanztermin-, Swap- und Optionsgeschäften, wenn der Wert der vertraglichen Leistungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufgrund von Markt- oder Börsenpreisen bestimmbar ist. Konkursverwaltung und Vertragspartner haben je das Recht, die Differenz zwischen dem vereinbarten Wert der vertraglichen Leistungen und deren Marktwert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung geltend zu machen.2
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über die Auflösung von Vertragsverhältnissen im Konkurs sowie die Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt (Art. 715 und 716 ZGB3).4
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