Zeitliche Einordnung des Strafbefehlsverfahrens
Das Strafbefehlsverfahren folgt unmittelbar auf das Untersuchungsverfahren und schliesst dieses mit einem Strafbefehl ab.
Anwendungsmöglichkeiten
Ein solches verkürztes Strafverfahren ist nur bei leichteren Delikten möglich, in der Regel nur dann, wenn als Sanktion Busse, oder Haft/resp. Gefängnis bis zu max. wenigen Moinaten vorgesehen ist. In solchen Fällen wäre der Weg über das nachfolgende Gerichtsverfahren unverhältnismässig aufwendig. Zur Entlastung der Gerichte kann die Untersuchungsbehörde deshalb in gewissen Fällen selber eine Strafe aussprechen, obwohl sie selber keine richterliche Funktion innehat.
Wirkung des Strafbefehls
Der Strafbefehl ersetzt das Urteil und hat – einmal in Rechtskraft erwachsen – die gleiche Wirkung wie ein im ordentlichen Verfahren ergangenes Urteil.
Urteilende Behörde
Der Strafbefehl wird grundsätzlich von der Untersuchungsbehörde erlassen.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Strafbefehlsverfahren:
- Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls
- Einsprachemöglichkeiten in Strafbefehlsverfahren
- Folgen einer Einsprache im Strafbefehlsverfahren
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:ArrestEinleitung zum ArrestAutoren:AGB – Allgemeine Geschäftsbeding...Einleitung zu Allgemeine GeschäftsbedingungenAutoren:Nachmieter / vorzeitige RückgabeEinleitung zum Nachmieter / ErsatzmieterAutoren:UnternehmensliquidationEinleitung zur UnternehmensliquidationAutoren:HotelimmobilienEinleitung zu HotelimmobilienAutoren:Immobilienerwerb durch Ausländer...Einleitung zum Immobilienerwerb durch Ausl...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht