Als Stundungen kraft Gesetz gelten:
Sanierungsmassnahmen
- Bewilligung der Betreibungsbehörde
- Bewilligung der Nachlassbehörde
Mehrheitsbeschluss von Gläubigern
- Mehrheitsbeschluss aller Nachlassgläubiger
- Veröffentlichung der Einladung zur Anleihens-Gläubigerversammlung
- Mehrheitsbeschluss der Anleihensgläubiger
Stundung der Erbenschuld bis zur Teilung
Hingabe erfüllungshalber oder zahlungshalber
- OR 467 Abs. 2 analog
- Mit der Hingabe erfüllungshalber oder zahlungshalber ist meistens eine stillschweigende Stundungsabrede verbunden, wodurch die Verjährung nicht zu laufen beginnt oder unterbrochen wird
- Vgl. ferner BGE 118 II 146
Weiterführende Informationen
Literatur
- WEBER ROLF H., Berner Kommentar, N 104 zu Art. 75 OR
Links
- Keine Stundung-Moratorium
- Keine Stundung-Rechtsstillstand
- Exkurs: Stundungs-Alternativen
- Unterschiede Wirkungen