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Anleihensobligation

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Beschlüsse der Anleihensgemeinschaft

Rechtsgebiet:
Anleihensobligation
Stichworte:
Anleihensobligation
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kein Anleihensgläubiger kann

  • ohne seine Zustimmung zu einem Kapitalverzicht gezwungen werden
  • zu einer längeren Stundung als in OR 1170 vorgesehen verpflichtet werden (also auf höchstens 10 und mit weiterer Verlängerung insgesamt auf max. 15 Jahre).

Quorum

Für die Beschlüsse in Ziff. 1 – 9 von OR 1170 (siehe Box) wird folgendes Quorum gefordert:

  • mindestens 2/3 des im Umlauf befindlichen Anleihenskapitals;
  • zwingend, dass
    • eine Ausdehnung dieser Beschlüsse auf weitere Gegenstände, welche die Rechte der einzelnen Anleihensgläubiger beschränken, unzulässig ist (aber auch eine Reduktion oder völlige Ausschliessung der im Gesetz aufgezählten Traktanden erscheint als verpönt);
    • das Quorum erhöht werden darf;
    • eine Reduktion des Quorums durch die Anleihensbedingungen unzulässig ist.

Eingriffe in Schuldnerrechte

Greifen Beschlüsse der Anleihensgläubiger in die Rechte des Schuldners ein, bedürfen diese der Zustimmung des Anleihensschuldners (zB Umwandlung der Anleihensobligationen in Aktien).

Eingriffe in Gläubigerrechte

Die in OR 1170 vorgesehenen Massnahmen lassen sich in 3 Gruppen unterteilen:

  1. Änderung der Zahlungsmodalitäten
  2. Veränderung der Substanz der Forderung
  3. Änderung der Sicherheiten.

Änderung der Zahlungsmodalitäten

  • Stundungsbeschluss auf (inkl. Verlängerung) 15 Jahre ab Datum Gläubigerversammlungsbeschluss
    • längere Stundungsdauern bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung aller Anleihensgläubiger
  • vorzeitige Kapitalrückzahlung
    • automatische Verschiebung des Endtermins für Zinszahlungen

Veränderung der Substanz der Forderung

  • teilweiser oder voller Zinsverzicht
  • Erlass einzelner Jahreszinsen (max. 5 Jahresbetreffnisse innerhalb einer 7 Jahre-Frist, berechnet ab erster betroffener Zinszahlung)
  • Zinssatzreduktion
    • bis max. die Hälfte des Satzes der Anleihensbedingungen
    • Umwandlung eines festen Zinssatzes in einen geschäftserfolgs-abhängigen
    • bis 10 Jahre, verlängerbar bis auf max. 15 Jahre
  • Verlängerung der Amortisationsfrist
    • Um max. 10 Jahre
    • Durch Herabsetzung der Annuität
    • Durch Erhöhung der Zahl der Rückzahlungsquoten
    • Durch vorübergehende Einstellung der Leistungen mit der Möglichkeit zur Erstreckung um max. 5 Jahre
  • Umwandlung von Anleihensobligationen in Aktien
    • ganz oder teilweise
    • unter Einschluss fälliger Zinsen
    • Nennwert der auszugebenden Aktien: max. Kapital und Zinsen
    • Kumulation von Zinssatzreduktion und Umwandlung sind zulässig

Änderung der Sicherheiten

  • Einräumung zusätzlicher Sicherheiten für das Einschiessen neuen Kapitals
  • Geltendmachung Sicherstellungsanspruch
  • Verzicht auf bestehende Sicherheiten
  • Möglichkeit der Zustimmung zu einer Aenderung bestehender Beschränkungen für das Verhältnis Obligationen/Aktienkapital.

Massnahmen-Kumulation

Gemäss OR 1170 Abs. 2 ist eine Kumulation der einzelnen Massnahmen miteinander zulässig.

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