Zuständigkeit
Die Gläubigerversammlung wird durch den Schuldner einberufen (OR 1165 Abs. 1).
Pflicht zur Einberufung
Der Schuldner ist verpflichtet, die Gläubigerversammlung binnen 20 Tagen einzuberufen, wenn sie verlangt wird
- von Anleihensgläubigern, denen zusammen der zwanzigste Teil des im Umlauf befindlichen Kapitals zusteht
- vom Anleihensvertreter unter schriftlicher Angabe von Zweck und Gründen.
(vgl. OR 1165 Abs. 2).
Richterermächtigung
Der Richter kann den Gesuchsteller, d.h
- jeden Berechtigten,
ermächtigen, von sich aus
- eine Gläubigerversammlung einzuberufen (vgl. OR 1165 Abs. 3)
- eine Stundung zu verlangen (vgl. OR 1166).
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