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Anleihensobligation

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Einberufung

Rechtsgebiet:
Anleihensobligation
Stichworte:
Anleihensobligation
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zuständigkeit

Die Gläubigerversammlung wird durch den Schuldner einberufen (OR 1165 Abs. 1).

Pflicht zur Einberufung

Der Schuldner ist verpflichtet, die Gläubigerversammlung binnen 20 Tagen einzuberufen, wenn sie verlangt wird

  • von Anleihensgläubigern, denen zusammen der zwanzigste Teil des im Umlauf befindlichen Kapitals zusteht
  • vom Anleihensvertreter unter schriftlicher Angabe von Zweck und Gründen.

(vgl. OR 1165 Abs. 2).

Richterermächtigung

Der Richter kann den Gesuchsteller, d.h

  • jeden Berechtigten,

ermächtigen, von sich aus

  • eine Gläubigerversammlung einzuberufen (vgl. OR 1165 Abs. 3)
  • eine Stundung zu verlangen (vgl. OR 1166).

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