Beim Arbeitspensum der Teilzeitarbeit kann unterschieden werden in:
- Fixe Tage, Halbtage oder vorbestimmte Tagesstunden
- Teilzeiteinsatz für eine bestimmte Stundenzahl
- täglich
- an bestimmten Wochentagen
- Teilzeiteinsatz auf Abruf
- siehe die verschiedenen Erscheinungsformen unter
Hinweis
- Entgegen landläufiger Meinung entsteht, auch wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mehr als die vereinbarten Einsatzstunden arbeiten lässt (zB gelegentliches Vollzeit-Pensum), kein Anspruch auf eine Vollzeitanstellung.
Weiterführende Informationen
Für die Entlöhnung des Arbeitnehmers kann im Arbeitsvertrag verabredet werden:
- Monatslohn
- Stundenlohn
Hinweis
- Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Umstellung von Stunden- in Monatslohn oder umgekehrt.
- Eine Aenderung des Entlöhnungsmodells (von Stunden- in Monatslohn oder umgekehrt) bedarf des übereinstimmenden Parteiwillens von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
- Es sind aber allfällige abweichende Bestimmungen in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) zu beachten.
Literatur
- Der auf Abruf tätige Arbeitnehmer soll während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses mit einem bestimmten Beschäftigungsgrad rechnen dürfen, ohne vom Wohlwollen des Arbeitgebers in Bezug auf seinen durchschnittlichen Lohn abhängig zu sein
- Wyler Rémy / Heinzer Boris, Droit du travail, 3. Aufl. 2014, S. 152
- CR CO I-Aubert, N. 4 zu OR 324
Judikatur
- BGer 4A_534/2017 vom 27.08.2018 (Stundenlohn schliesst Akkordarbeit aus)
Weiterführende Informationen
- Arbeitsrecht: Arbeit auf Abruf und mündlicher Arbeitsvertrag | bnlawyers.ch
Beim Monatslohn ist die Abgeltung der Ferien und des 13. Monatslohns sind zu berücksichten
- Feriengeld für 4 Wochen = 8,33 % (4 Ferienwochen : 48 Arbeitswochen x 100).
- Ist nebenbei der 13. Monatslohn verabredet: + nochmals 8,33 %.
Tipp für Arbeitgeber:
Die Zahlung von Feriengeld wird von den Gerichten nur als rechtsgenüglich anerkannt, wenn
- im Arbeitsvertrag die „Feriengeld“-Abrede unter Angabe des Zuschlages in Prozenten des Lohnes (zB bei 4 Ferienwochen: 8,33 %) und des daraus resultierenden Frankenbetrages;
- in der Lohnabrechnung des „Feriengeld“ nach Prozenten des Lohnes (zB bei 4 Ferienwochen: 8,33 %) und im Frankenbetrag separat ausgewiesen ist.
Bei Nichtbeachtung dieser formalen Gerichtspraxis laufen Sie Gefahr, das Feriengeld ein zweitel Mal bezahlen zu müssen. Schulden Sie diesbezüglich Ihre Personal- und Lohnbuchhaltungs-Abteilung!