LAWINFO

Unternehmensliquidation

QR Code

Verwertung und Schuldentilgung

Rechtsgebiet:
Unternehmensliquidation
Stichworte:
Unternehmensliquidation
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Koordination

Die Parallelität von Betriebsweiterführung und Liquidation bringt dem Liquidator folgende Aufgaben:

  • Abwicklung laufender Geschäfte
  • Vorzeitige Beendigung von Dauerschuldverhältnissen
  • Abschluss neuer Einzelgeschäfte bis zur Betriebseinstellung
  • Forderungsinkasso
  • Verwertung
  • Schuldentilgung.

Ansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit und Kapitalrückgewähr

Die Liquidatoren entscheiden selbständig über die Geltendmachung von

  • Ansprüchen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (OR 756), die an die Gesellschaft zu erfüllen sind
  • Ansprüchen aus Kapitalrückgewähr (OR 678).

Verrechnung des künftigen Anspruchs auf das Liquidationsergebnis mit einer Schuld des Aktionärs

  • ist mangels Fälligkeit bis zur Genehmigung der Verteilungsbilanz durch die GV unzulässig
  • erfordert bei Verrechnung im zulässigen Zeitpunkt einer entsprechenden Verbuchung.

Liquidität und ev. neue Mittel

Die Parallelität von Betriebsweiterführung und Liquidation verlangen vom Liquidator eine Liquiditätsplanung, muss er zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes rechtzeitig bereitstellen können:

  • Liquidität
  • ev. neue Mittel.

Betriebverkauf oder Einzelverwertungen

Zulässig sind als Verwertungsmassnahmen:

  • Die Einzelverwertung
  • der Gesamtverkauf
    • laufender Betrieb
    • eingestellter Betrieb
  • Freihandverkauf
  • Öffentliche Versteigerung.

Die vorgängige Bekanntgabe der „Auflösung der Gesellschaft“ reduziert meistens bei der Verwertung die Erfolgschancen.

  • Soll eine laufender Betrieb verkauft werden, empfiehlt sich in aller Regel die Einbringung in eine Tochtergesellschaft oder die Abspaltung

Schuldentilgung

Die Schuldentilgung

  • ist bei unübersichtlicher Finanzlage riskant
  • sollte mit einem Finanzplan organisiert werden
  • sollte zunächst auf die laufenden Verpflichtungen beschränkt werden
  • verlangt die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes der Gläubiger
  • erfordert die Berücksichtigung
    • dinglicher Rechte (Pfänder)
    • obligatorischer Vorrechte (Rangrücktrittsrechte)
  • mit Bezug auf nicht fällige oder strittige Forderungen ist den besonderen Regeln der Hinterlegung unterworfen (OR 744 Abs. 2)

Die Leistung einer Abschlagszahlung an die Gläubiger kann sich als Vorsichtsmassnahme oder im konkreten Einzelfall rechtfertigen.

Rechnungslegung und Prüfung

Bei längerer Liquidationsdauer haben die Liquidatoren in Anknüpfung an die Liquidations-Eröffnungsbilanz jährliche Liquidations-Zwischenabschlüsse zu erstellen.

Die Revisionsstelle

  • prüft den Abschluss
  • empfiehlt den Aktionären analog OR 729
    • die Genehmigung mit oder ohne Einschränkung
    • eine allfällige Rückweisung.

Verantwortlichkeit und Haftung

  • Verantwortlichkeit
    • Die Liquidatoren haften wie VR und Geschäftsleitung, analog OR 754
  • Haftung
    • Die Gesellschaft haftet für unerlaubte Handlungen der Liquidatoren, die sie in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begehen (OR 743 Abs. 6).

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.