Koordination
Die Parallelität von Betriebsweiterführung und Liquidation bringt dem Liquidator folgende Aufgaben:
- Abwicklung laufender Geschäfte
- Vorzeitige Beendigung von Dauerschuldverhältnissen
- Abschluss neuer Einzelgeschäfte bis zur Betriebseinstellung
- Forderungsinkasso
- Verwertung
- Schuldentilgung.
Ansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit und Kapitalrückgewähr
Die Liquidatoren entscheiden selbständig über die Geltendmachung von
- Ansprüchen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (OR 756), die an die Gesellschaft zu erfüllen sind
- Ansprüchen aus Kapitalrückgewähr (OR 678).
Verrechnung des künftigen Anspruchs auf das Liquidationsergebnis mit einer Schuld des Aktionärs
- ist mangels Fälligkeit bis zur Genehmigung der Verteilungsbilanz durch die GV unzulässig
- erfordert bei Verrechnung im zulässigen Zeitpunkt einer entsprechenden Verbuchung.
Liquidität und ev. neue Mittel
Die Parallelität von Betriebsweiterführung und Liquidation verlangen vom Liquidator eine Liquiditätsplanung, muss er zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes rechtzeitig bereitstellen können:
- Liquidität
- ev. neue Mittel.
Betriebverkauf oder Einzelverwertungen
Zulässig sind als Verwertungsmassnahmen:
- Die Einzelverwertung
- der Gesamtverkauf
- laufender Betrieb
- eingestellter Betrieb
- Freihandverkauf
- Öffentliche Versteigerung.
Die vorgängige Bekanntgabe der „Auflösung der Gesellschaft“ reduziert meistens bei der Verwertung die Erfolgschancen.
- Soll eine laufender Betrieb verkauft werden, empfiehlt sich in aller Regel die Einbringung in eine Tochtergesellschaft oder die Abspaltung
- Weiterführende Informationen:
Schuldentilgung
Die Schuldentilgung
- ist bei unübersichtlicher Finanzlage riskant
- sollte mit einem Finanzplan organisiert werden
- sollte zunächst auf die laufenden Verpflichtungen beschränkt werden
- verlangt die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes der Gläubiger
- erfordert die Berücksichtigung
- dinglicher Rechte (Pfänder)
- obligatorischer Vorrechte (Rangrücktrittsrechte)
- mit Bezug auf nicht fällige oder strittige Forderungen ist den besonderen Regeln der Hinterlegung unterworfen (OR 744 Abs. 2)
Die Leistung einer Abschlagszahlung an die Gläubiger kann sich als Vorsichtsmassnahme oder im konkreten Einzelfall rechtfertigen.
Rechnungslegung und Prüfung
Bei längerer Liquidationsdauer haben die Liquidatoren in Anknüpfung an die Liquidations-Eröffnungsbilanz jährliche Liquidations-Zwischenabschlüsse zu erstellen.
Die Revisionsstelle
- prüft den Abschluss
- empfiehlt den Aktionären analog OR 729
- die Genehmigung mit oder ohne Einschränkung
- eine allfällige Rückweisung.
Verantwortlichkeit und Haftung
- Verantwortlichkeit
- Die Liquidatoren haften wie VR und Geschäftsleitung, analog OR 754
- Haftung
- Die Gesellschaft haftet für unerlaubte Handlungen der Liquidatoren, die sie in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begehen (OR 743 Abs. 6).
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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