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Unternehmensliquidation

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Liquidatoren

Datum:
27.05.2010
Update:
23.10.2022
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Liquidatoren können sein:

  • die vertretungsberechtigten Gesellschafter (OR 583 Abs. 1)
  • besondere Liquidatoren im Einigungsfall
    • Gesellschafter ohne vorherige Geschäftsführungsbefugnis
    • Dritte
  • vom Richter bestellte Liquidatoren (OR 583 Abs. 2).

Die Gesellschaft haftet für Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Liquidator in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen begeht (OR 585 Abs. 4).

Vorbehalt / Disclaimer

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