Liquidatoren können sein:
- die vertretungsberechtigten Gesellschafter (OR 583 Abs. 1)
- besondere Liquidatoren im Einigungsfall
- Gesellschafter ohne vorherige Geschäftsführungsbefugnis
- Dritte
- vom Richter bestellte Liquidatoren (OR 583 Abs. 2).
Die Gesellschaft haftet für Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Liquidator in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen begeht (OR 585 Abs. 4).