Liquidationsbegriff
Der zivil- und steuerrechtliche Liquidationsbegriff sind nicht identisch:
- Steuerrechtlich orientiert sich der Liquidationsbegriff in wirtschaftlichem Sinn.
- Steuerrechtlich treten daher die Steuerfolgen auch bei faktischer Liquidation ein.
Steuerlicher Liquidationseintritt
Ein Unternehmen gilt steuerrechtlich als faktisch liquidiert, wenn es
- seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat
- zB keine Umsätze aus Geschäftstätigkeit in der Jahresrechnung
- Aktiven liquidiert hat
- nur noch flüssige Mittel auf der Bilanz-Aktivseite
- leicht verwertbare Aktiven
- zB Guthaben gegenüber den Gesellschaftern
- zB börsenkotierte Aktien
- Verbindlichkeiten getilgt sind
- ua namentlich die von der Gesellschaft geschuldeten ordentlichen Ertrags- und Kapitalsteuern
- zB auch bei überjährigen Liquidationen aus den Abschlüssen der einzelnen Liquidationsjahre.
- ua namentlich die von der Gesellschaft geschuldeten ordentlichen Ertrags- und Kapitalsteuern
Ertragssteuern
Resultiert nach Versilberung der Aktiven und Tilgung der Passiven ein Liquidationsüberschuss und liegt dieser über dem Gewinnsteuerwert, so
- realisiert die Unternehmung ihre stillen Reserven
- erzielt dadurch einen steuerbaren Kapitalgewinn
- hat die Gesellschaft die Gewinnsteuer zu bezahlen, sofern und soweit nicht Kapitalverluste bzw. Liquidationskosten in Abzug gebracht werden können.
Hinweis
Steuerrelevant ist der Liquidationsüberschuss und nicht die Rückzahlung des Liberierungsbetrages.
Verrechnungssteuer
Die Verrechnungsteuer ist geschuldet, unter Berücksichtigung des ggf. anwendbaren Kapitaleinlageprinzips (Steuerfreiheit der Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern, und Zuschüssen),
- von der Differenz zwischen Liquidationsüberschuss und Nennwert der Anteilsrechte (VStV 20 Abs. 1)
- von der Gesellschaft,
- wobei diese die Steuer zwingend auf die Leistungsempfänger (Gesellschafter) weiterüberwälzen muss.
Tipps
Läuft die Gesellschaft Gefahr die latenten Verrechnungssteuerschulden nicht mehr bezahlen zu können oder lassen sich Handlungen der Organe als faktische Liquidation interpretieren, so ist es von Vorteil
- die Hinterlegung der aufgelaufenen Verrechnungssteuern zu verlangen
- die zuständige Steuerverwaltung zum Erlass einer Sicherstellungsverfügung zu motivieren.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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