Checkliste: Konkursbetreibung einer Kollektivgesellschaft nach Löschung
Gegen eine Kollektivgesellschaft (KollG) kann während 6 Monaten ab Veröffentlichung der Löschung im Handelsregister die Fortsetzung der Betreibung auf dem Wege des Konkurses verlangt werden (SchKG 40; BGE 135 III 370)
Das Bundesgericht hält in BGE 135 III 370 folgendes fest:
- Keine Anwendbarkeit von SchKG 40 auf juristischen Personen,
- für welche der Handelsregistereintrag konstitutiv wirkt
- die ihre Rechtspersönlichkeit mit der Löschung im Handelsregister verlieren
- Handelsgesellschaften dürfen nicht gelöscht werden, bevor sie
- aufgelöst (OR 574) und
- liquidiert sind (OR 589)
- Solange Forderungen gegenüber der Gesellschaft bestehen, darf die Liquidation nicht abgeschlossen werden
- Die Gläubiger einer nicht fertig liquidierten Gesellschaft,
- können die Wiedereintragung verlangen, wenn sie
- ihre Forderung glaubhaft machen
- ein Interesse an der Wiedereintragung nachweisen.
- können die Wiedereintragung verlangen, wenn sie
- Deklaratorische Wirkung der Löschung einer Kollektivgesellschaft (KollG), mit der Rechtsfolge, dass
- die KollG weiterbesteht, und zwar
- solange nach wie vor Aktiven und Passiven der Gesellschaft bestehen
- die KollG weiterbesteht, und zwar
- Unklarheit, ob die KollG nach ihrer Löschung noch gemäss SchKG 40 betrieben werden kann
- Entscheid des BGer, dass
- die Betreibung gegen die KollG selber nach SchKG 40 fortgesetzt werden darf
- die Möglichkeit, gegen jedes Mitglied der KollG einzeln vorzugehen, sobald die KollG aufgelöst ist, der Anwendung von SchKG 40 nicht entgegensteht
- die 6-monatige Frist nach SchKG 40 mit Publikation der Löschung im Handelsregister zu laufen beginnt.
Gesetzestexte
Art. 589 OR
G. Löschung im Handelsregister
Nach Beendigung der Liquidation haben die Liquidatoren die Löschung der Firma im Handelsregister zu veranlassen.
Art. 40 SchKG
1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
2 Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkursesfortgesetzt.