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Unternehmensliquidation

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Konkursbetreibung einer Kollektivgesellschaft nach Löschung

Rechtsgebiet:
Unternehmensliquidation
Stichworte:
Unternehmensliquidation
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Checkliste: Konkursbetreibung einer Kollektivgesellschaft nach Löschung

Gegen eine Kollektivgesellschaft (KollG) kann während 6 Monaten ab Veröffentlichung der Löschung im Handelsregister die Fortsetzung der Betreibung auf dem Wege des Konkurses verlangt werden (SchKG 40; BGE 135 III 370)

Das Bundesgericht hält in BGE 135 III 370 folgendes fest:

  • Keine Anwendbarkeit von SchKG 40 auf juristischen Personen,
    • für welche der Handelsregistereintrag konstitutiv wirkt
    • die ihre Rechtspersönlichkeit mit der Löschung im Handelsregister verlieren
  • Handelsgesellschaften dürfen nicht gelöscht werden, bevor sie
    • aufgelöst (OR 574) und
    • liquidiert sind (OR 589)
  • Solange Forderungen gegenüber der Gesellschaft bestehen, darf die Liquidation nicht abgeschlossen werden
  • Die Gläubiger einer nicht fertig liquidierten Gesellschaft,
    • können die Wiedereintragung verlangen, wenn sie
      • ihre Forderung glaubhaft machen
      • ein Interesse an der Wiedereintragung nachweisen.
  • Deklaratorische Wirkung der Löschung einer Kollektivgesellschaft (KollG), mit der Rechtsfolge, dass
    • die KollG weiterbesteht, und zwar
      • solange nach wie vor Aktiven und Passiven der Gesellschaft bestehen
  • Unklarheit, ob die KollG nach ihrer Löschung noch gemäss SchKG 40 betrieben werden kann
  • Entscheid des BGer, dass
    • die Betreibung gegen die KollG selber nach SchKG 40 fortgesetzt werden darf
    • die Möglichkeit, gegen jedes Mitglied der KollG einzeln vorzugehen, sobald die KollG aufgelöst ist, der Anwendung von SchKG 40 nicht entgegensteht
    • die 6-monatige Frist nach SchKG 40 mit Publikation der Löschung im Handelsregister zu laufen beginnt.

Gesetzestexte

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