Checkliste: Voraussetzungen und Folgen der Wiedereintragung einer Gesellschaft
Einleitung
Vorweg ist festzuhalten, dass mit der Löschung einer Gesellschaft deren juristische Existenz beendet wird.
Eine weitere Geltendmachung der Gläubigerrechte setzt die Wiedereintragung der Gesellschaft voraus.
Voraussetzungen
Will der Gläubiger die Wiedereintragung einer gelöschten Gesellschaft verlangen, wird von ihm folgendes verlangt:
- Antrag ans zuständige Gericht
- Schützeswertes Interesse an der Wiedereintragung
- Kein Rechtsschutzinteresse, wenn
- die schuldnerische Gesellschaft keine verwertbaren Aktiven mehr hat
- der Gläubiger seine Interessen auf einem andern, ihm ebenfalls zumutbaren Weg durchsetzen kann
- Gerichte nehmen Rechtsmissbrauch i.S.v. ZGB 2 Abs. 2 an
- Rechtsschutzinteresse vorhanden, wenn
- die Wiedereintragung dem Gläubiger im Falle einer Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven ermöglichen soll, von der Gläubigergemeinschaft die Abtretung der Verantwortlichkeitsansprüche zu erlangen.
- Kein Rechtsschutzinteresse, wenn
- Glaubhaftmachung der Existenz seiner Forderung
- Glaubhaftmachung ist ein herabgesetztes „Beweismass“ im Zivilprozess.
Folgen
- Wiedereintragung ex nunc (ab nun)
- Wiederaufleben der Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft
- Wiedereintragung macht Auflösung der Gesellschaft nicht rückgängig
- Folgen
- Nichtwiederaufnahme der Geschäftstätigkeit
- Wiederaufnahme, Durchführung und Beendigung der Liquidation
- Folgen
- Wiederherstellung der Organfunktionen
- Pflichten der Liquidatoren leben wieder auf
- Nach fortgesetzter und beendeter Liquidation ist die wieder eingetragene Gesellschaft zu löschen.
Art. 164 HRVo Wiedereintragung
1 Das Gericht kann auf Antrag die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister anordnen, sofern glaubhaft gemacht wird, dass:
- nach Abschluss der Liquidation der gelöschten Rechtseinheit Aktiven vorliegen, die noch nicht verwertet oder verteilt worden sind;
- die gelöschte Rechtseinheit in einem Gerichtsverfahren als Partei teilnimmt;
- die Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit für die Bereinigung eines öffentlichen Registers erforderlich ist; oder
- die Wiedereintragung für die Beendigung des Konkursverfahrens der gelöschten Rechtseinheit erforderlich ist.
2 Zum Antrag ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit hat.
3 Bestehen Mängel in der rechtmässigen Organisation der Rechtseinheit, so muss das Gericht zusammen mit der Anordnung der Wiedereintragung die erforderlichen Massnahmen ergreifen.
4 Das Handelsregisteramt nimmt die Wiedereintragung auf Anordnung des Gerichts vor. Die gelöschte Rechtseinheit wird als in Liquidation befindlich eingetragen. Weiter muss die Liquidatorin oder der Liquidator sowie die Liquidationsadresse angegeben werden.
5 Entfällt der Grund für die Wiedereintragung, so muss die Liquidatorin oder der Liquidator die Löschung der Rechtseinheit beim Handelsregisteramt zur Eintragung anmelden.