Die Geschäftsaufgabe mit Überführung von Aktiven des Geschäfts- in Privatvermögen hatte bis anhin folgende Konsequenzen:
- die steuerliche Abrechnung der stillen Reserven und
- die Belegung mit einer Einkommenssteuer.
Inskünftig wird bei der Geschäftsaufgabe oder –übergabe der Liquidationsgewinn tiefer besteuert:
- Liquidationsgewinn
- Der Liquidationsgewinn (stille Reserven) wird inskünftig getrennt vom übrigen Einkommen privilegiert besteuert.
- Vorteil: Milderung der Steuerprogression
- Voraussetzungen:
- Vollendetes 55. Altersjahr oder Invalidität
- definitive Geschäftsaufgabe
- Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erfolgt die Besteuerung der Geschäftsaufgabe wie bisher in Zusammenrechnung von Liquidationsgewinn und Einkommen.
- Der Liquidationsgewinn (stille Reserven) wird inskünftig getrennt vom übrigen Einkommen privilegiert besteuert.
- Steuerprivilegien für Ehegatten, Erben und Vermächtnisnehmer
- Die privilegierte Liquidationsbesteuerung ist unter Umständen auch zugänglich:
- dem überlebenden Ehegatten
- den anderen Erben
- den Vermächtnisnehmern.
- Die privilegierte Liquidationsbesteuerung ist unter Umständen auch zugänglich:
- Einkauf in die berufliche Vorsorge mit den Mitteln der stillen Reserven
- Der Steuerpflichtige kann sich effektiv oder fiktiv in die berufliche Vorsorge einkaufen und bis maximal zum Liquidationsgewinn von der privilegierten Besteuerung profitieren; der fiktive Einkauf wird wie eine Kapitalleistung aus Vorsorge besteuert.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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