Tatbestand
Dieser Tatbestand betrifft Fälle, wo eine aus sicht des Verordnungsgebers nicht fortbestandswürdige Gesellschaft kumulativ
- keine Geschäftstätigkeit mehr hat und
- über keine verwertbaren Aktiven mehr verfügt.
Anwendungsbeispiel
AG mit Pfändungsverlustscheinen
Rechtsgrundlage
HRAmts-Aufforderung an Verwaltung
Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so fordert das Handelsregisteramt die zur Anmeldung verpflichteten Personen mit eingeschriebenem Brief zu folgendem auf:
- Löschungsanmeldung oder
- Mitteilung, wonach die Gesellschaft aufrecht erhalten bleiben soll.
Das Handelsregisteramt weist dabei auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin.
Frist für Stellungnahme der verpflichteten Personen: 30 Tage.
HRAmts-Rechnungsruf
Wurden innerhalb dieser Frist
- keine Mitteilung eingereicht oder
- keine Gründe für die Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht,
so veranlasst das Handelsregisteramt
- einen dreimaligen Rechnungsruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt,
- in dem Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie
- Gläubigerinnen und Gläubiger aufgefordert werden,
- innert 30 Tagen
- ein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der Rechtseinheit
- schriftlich mitzuteilen.
Rechnungsruf ohne Interesse
Wird innert 30 Tagen seit der letzten Publikation des Rechnungsrufs kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht, so
- löscht das Handelsregisteramt die Rechtseinheit im Handelsregister (Art. 938a Abs. 1 OR).
Rechnungsruf mit Interesse
Wird ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht, so
- überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zum Entscheid (Art. 938a Abs. 2 OR).
Dem Handelsregisteramt werden keine Kostenvorschüsse und keine Verfahrenskosten auferlegt.
Richterliche Löschung
Ordnet das Gericht die Löschung an, so findet Artikel 19 HRegV Anwendung.
Art. 19 HRegV: Eintragung aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung
1 Ordnet ein Gericht oder eine Behörde die Eintragung von Tatsachen in das Handelsregister an, so reicht die anordnende Stelle dem Handelsregisteramt das Urteil oder die Verfügung ein. Das Urteil oder die Verfügung darf erst eingereicht werden, wenn es oder sie vollstreckbar geworden ist. Artikel 176 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bleibt vorbehalten.
2 Das Handelsregisteramt nimmt die Eintragung unverzüglich vor.
3 Enthält das Dispositiv des Urteils oder der Verfügung unklare oder unvollständige Anordnungen über die einzutragenden Tatsachen, so muss das Handelsregisteramt die anordnende Stelle um schriftliche Erläuterung ersuchen.
4 Die Genehmigung der Eintragungen durch das EHRA bleibt vorbehalten.