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Unternehmensliquidation

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Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und Aktiven

Rechtsgebiet:
Unternehmensliquidation
Stichworte:
Unternehmensliquidation
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Tatbestand

Dieser Tatbestand betrifft Fälle, wo eine aus sicht des Verordnungsgebers nicht fortbestandswürdige Gesellschaft kumulativ

  • keine Geschäftstätigkeit mehr hat und
  • über keine verwertbaren Aktiven mehr verfügt.

Anwendungsbeispiel

AG mit Pfändungsverlustscheinen

HRAmts-Aufforderung an Verwaltung

Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so fordert das Handelsregisteramt die zur Anmeldung verpflichteten Personen mit eingeschriebenem Brief zu folgendem auf:

  • Löschungsanmeldung oder
  • Mitteilung, wonach die Gesellschaft aufrecht erhalten bleiben soll.

Das Handelsregisteramt weist dabei auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin.

Frist für Stellungnahme der verpflichteten Personen: 30 Tage.

HRAmts-Rechnungsruf

Wurden innerhalb dieser Frist

  • keine Mitteilung eingereicht oder
  • keine Gründe für die Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht,

so veranlasst das Handelsregisteramt

  • einen dreimaligen Rechnungsruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt,
    • in dem Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie
    • Gläubigerinnen und Gläubiger aufgefordert werden,
    • innert 30 Tagen
    • ein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der Rechtseinheit
    • schriftlich mitzuteilen.

Rechnungsruf ohne Interesse

Wird innert 30 Tagen seit der letzten Publikation des Rechnungsrufs kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht, so

Rechnungsruf mit Interesse

Wird ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht, so

Dem Handelsregisteramt werden keine Kostenvorschüsse und keine Verfahrenskosten auferlegt.

Richterliche Löschung

Ordnet das Gericht die Löschung an, so findet Artikel 19 HRegV Anwendung.

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