Auflösungsgründe
Als Auflösungsgründe gelten gemäss OR 574 i.V.m. OR 545:
- Ziel- bzw. Zweckerreichung (OR 545 Abs. 1 Ziff. 1)
- Konkurs der Gesellschaft (OR 574 Abs. 1)
- Tod eines Gesellschafters [ohne Fortsetzungsklausel] (OR 545 Abs. 1 Ziff. 2)
- Zwangsvollstreckung über Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters, Gesellschafterkonkurs oder Gesellschafterbevormundung (OR 545 Abs. 1 Ziff. 3)
- Übereinkunft (OR 545 Abs. 1 Ziff. 4)
- Zeitablauf (OR 545 Abs. 1 Ziff. 5)
- Kündigung durch einen Gesellschafter, wenn Gesellschaft auf unbestimmte Dauer eingegangen wurde (OR 545 Abs. 1 Ziff. 6)
- Richterurteil (OR 545 Abs. 1 Ziff. 7)
- fristlos aus wichtigen Gründen (OR 545 Abs. 2)
HR-Anmeldung
Die Gesellschafter haben die Auflösung der KlG zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden (vgl. OR 574).
Dispensiert von der Anmeldepflicht sind die Gesellschafter im Konkursfalle, wo der Konkursrichter das HR-Amt auf den Verteiler seiner Konkurseröffnungsverfügung nimmt.
Kündigung bei KlG auf unbestimmte Dauer
- Kündigungsfrist (OR 546 i.V.m. OR 574)
- gemäss Gesellschaftsvertrag
- dispositive Frist [keine Regelung in Gesellschaftsvertrag]: 6 Monate
- Kündigungszeitpunkt
- auf Ende eines Geschäftsjahres, wenn jährliche Rechnungsabschlüsse vorgesehen sind
- in guten Treuen
- nicht zur Unzeit.
Wird eine befristete KlG stillschweigend fortgesetzt, gilt sie als auf unbestimmte Dauer erneuert (vgl. OR 546 Abs. 3).
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