Die einzelnen Auseinandersetzungshandlungen gemäss OR 585 ff. sind:
- Liquidations-Eröffnungsbilanz (OR 587 Abs. 1)
- Zwischenbilanzen, wenn die Auseinandersetzung mehr als ein Jahr dauert (OR 587 Abs. 2)
- Beendigung der laufenden Geschäfte (OR 585 Abs. 1)
- Erfüllung oder Sicherstellung der Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft (OR 585 Abs. 1)
- Einziehung der Forderungen der aufgelösten Gesellschaft (OR 585 Abs. 1)
- Versilberung des Vermögens (OR 585 Abs. 1)
- Die Gesellschafter haben keinen Anspruch auf körperliche Teilung
- Ausnahme: Einigung unter den Gesellschaftern
- Vertretung in den zur Liquidation gehörenden (neuen oder zu beendenden) Rechtsgeschäften (OR 585 Abs. 2)
- Abschluss von Schiedsverträgen (OR 585 Abs. 2)
- Prozessführung und Vergleiche abschliessen (OR 585 Abs. 2)
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