Bei Personengesellschaften wie der KlG oder der KmG löste bisher die Ueberführung von Grundstücken vom Geschäfts- ins Privatvermögen meistens Einkommens- und Grundsteuern aus.
Neu:
„Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben“ (DBG 18a Abs. 1).
Aufgrund dieser Steueraufschubsmöglichkeit erfolgt die Besteuerung nicht mehr fiktiv, sondern mit der tatsächlichen Veräusserung der Immobilie.