Begriff
Die stille Liquidation ist eine pragmatische, heimliche Liquidation, die die anschliessende Löschung im Handelsregister (HR) anstrebt.
Voraussetzungen
Bei der stillen Liquidation fand eine Umgehung der gesetzlichen Gläubigerschutzbestimmungen (Schuldenruf, Sperrjahr etc.) statt.
Die Gesellschaft wurde bis 1984 im HR gelöscht, obwohl die Auflösung nicht beschlossen wurde (keine Genehmigung durch die Generalversammlung), kein Schuldenruf (OR 742) stattfand und das Sperrjahr nicht beachtet wurde (OR 745).
Motiv
Das einer stillen Liquidation zugrundeliegende Motiv war stets die Preisoptimierung:
Der Verwaltungsrat befürchtete, dass die Kaufsinteressenten ohne Kenntnis der Liquidationsabsicht mehr bezahlen würden.
Praxis bis 1984
Die Handelsregisterämter löschten die still liquidierten Gesellschaften, obwohl die Gläubigerschutzbestimmungen nicht beachtet waren. Die Handelsregisterführer vertraten die Ansicht, dass es nicht ihre Pflicht sei, die korrekte Durchführung des Liquidationsverfahrens zu kontrollieren.
Praxis seit 1984
1984 änderten die Handelsregisterämter insofern ihre Praxis, als sie seither für die Löschung der Gesellschaft verlangen:
- Den Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Liquidationsvorschriften.
Abgesehen von Registerführungsfehlern sollte die stille Liquidation seit 1984 nicht mehr praktiziert werden können.
AG-Mantel
Ausgangslage
Wurde die Gesellschaft bis 1984 nicht zur Löschung angemeldet bzw. nach 1984 der Vollzug einer Löschungsanmeldung verweigert, besteht die Gesellschaft als sog. AG-Mantel weiter.
Begriff
Die „Mantelgesellschaft“ ist eine wirtschaftlich vollständig liquidierte und als Unternehmen von den Beteiligten aufgegebene, juristisch aber noch nicht aufgelöste Gesellschaft.
Differenzierung
Ein Teil der Lehre differenzierte bei der still liquidierten Gesellschaft in Unterfälle:
- Bis 1984: Löschung der still liquidierten Gesellschaft im Handelsregister
- Verkauf des AG-Mantels.
AG-Mäntel infolge HR-Praxisänderung von 1984
Es ist damit möglich, dass wegen der Praxisänderung der Handelsregisterämter von 1984 still liquidierte Gesellschaften noch als sog. „Registerleichen“ fortbestehen und vom Aktionär als AG-Mantel zum Kauf angeboten werden.
Der Mantelhandel ist eine Umgehung der aktienrechtlichen Gründungsvorschriften und kann steuerrechtliche Folgen zeitigen.
Weiterführende Informationen
- Informationen zum AG-Mantel | ag-mantel.ch