Kündigt der Domizilhalter oder der Domizilnehmer das Domizil, so kann der Domizilhalter unter Nachweis der erfolgten Kündigung selber die Löschung im HR anmelden (HRegV 17 Abs. 2 lit. c).
Das Unternehmen hat die Obliegenheit, dem Handelsregisteramt ein neues Rechtsdomizil anzumelden.
Unterlässt das Unternehmen die Anmeldung eines neuen Domizils, so leitet das Handelsregisteramt das Auflösungsverfahren (Domizilverlust) nach HRegV 153 ein.
Rechtsgrundlagen
Einzelunternehmen und Zweigniederlassungen
1 Hat ein Einzelunternehmen kein Rechtsdomizil mehr, so wird es vom Handelsregisteramt nach dreimaliger ergebnisloser Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt aus dem Handelsregister gelöscht.
2 Hat eine Zweigniederlassung mit Hauptniederlassung in der Schweiz kein Rechtsdomizil mehr, so wird die Zweigniederlassung vom Handelsregisteramt nach ergebnisloser Aufforderung der Hauptniederlassung aus dem Handelsregister gelöscht.
Handelsgesellschaften, Genossenschaften und Vereinen, nicht der Aufsicht unterstellten Stiftungen sowie Zweigniederlassungen mit Hauptsitz im Ausland
1 Stellt das Handelsregisteramt Mängel fest in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation von im Handelsregister eingetragenen Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, nicht der Aufsicht unterstellten Stiftungen oder Zweigniederlassungen mit Hauptniederlassung im Ausland, so fordert es die betreffende Rechtseinheit auf, den Mangel zu beheben, und setzt ihr dazu eine Frist.
2 Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem Gericht. Dieses ergreift die erforderlichen Massnahmen.
3 Bei Stiftungen und Rechtseinheiten, die gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 der Aufsicht unterstellt sind, wird die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde überwiesen.
Ausführungsbestimmungen in der Handelsregisterverordnung (für alle Rechtseinheiten)
1 In den Fällen nach den Artikeln 934 Absatz 2, 934a Absatz 2, 938 Absatz 1 und 939 Absatz 1 OR fordert das Handelsregisteramt die Rechtseinheit auf, die erforderliche Anmeldung vorzunehmen oder zu belegen, dass keine Eintragung, Änderung oder Löschung erforderlich ist. Es setzt der Rechtseinheit dafür eine Frist.
2 Die Aufforderung weist auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen für den Fall, dass ihr keine Folge geleistet wird, hin.
1 Die Aufforderungen des Handelsregisteramts werden wie folgt zugestellt:
- durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung an das eingetragene Rechtsdomizil der Rechtseinheit; oder
- nach den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr.
2 Die Zustellung ist erfolgt, wenn sie am eingetragenen Rechtsdomizil der Rechtseinheit entgegengenommen wird. Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt, sofern die Rechtseinheit mit einer Zustellung rechnen musste, am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt.
3 Die Zustellung erfolgt durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:
- das eingetragene Rechtsdomizil der Rechtseinheit nicht mehr den Tatsachen entspricht und ein neues Rechtsdomizil trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann; oder
- eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichem Aufwand verbunden wäre.
4 Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt.
1 Leistet die Rechtseinheit der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über:
- die Eintragung, die Änderung von eingetragenen Tatsachen oder die Löschung;
- den Inhalt des Eintrags im Handelsregister;
- die Gebühren;
- gegebenenfalls die Ordnungsbusse gemäss Artikel 940 OR.
2 Im Eintrag ist die Rechtsgrundlage zu erwähnen und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Eintragung von Amtes wegen erfolgt ist.
3 Das Handelsregisteramt erlässt keine Verfügung, wenn es die Angelegenheit dem Gericht oder einer Aufsichtsbehörde (Art. 934 und 939 OR) überweist.