In der Praxis stellt sich zunehmend die Frage nach der Handhabung der von Urhebern in Arbeitsverhältnissen geschaffenen Werke :
Definitionen
- Diensterfindungen = Erfindung, die ein Arbeitnehmer während seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit in dienstlicher Verrichtung erzielt
- Gelegenheitserfindung = Erfindung, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsvertrages, aber ausserhalb seiner vertraglichen Pflichten erzielt
- Freie Erfindung = Erfindung, die nicht während einer dienstlichen Verrichtung und ausserhalb einer vertraglichen Verpflichtung erzielt wurde
Grundlage
- OR 332
Arten
- Arbeitnehmererfindungenwerden unterschieden in:
- Diensterfindungen
- Gelegenheitserfindungen
- freie Erfindungen
- Die Zuordnung ist abhängig von
- Erfindungsart
- Erfindungszeitpunkt
- Relation zur arbeitsrechtlichen Funktion im Betrieb
Weitere Detailinformationen
Literatur
- ALDER DANIEL, Urheberrecht und Arbeitsvertrag, in: Urhebervertragsrecht, Streuli-Youssef Magda (Hrsg.), S. 461 ff.
- JANN MARTIN PH., Werkeinheit und Werkmehrheit im Urheberrecht – Die kollektive Urheberschaft im schweizerischen Urheberrecht unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsbeziehungen bei der Multimedia-Produktion, Diss. Zürich 1998
- REHBINDER MANFRED, Der Arbeitnehmer als Urheber, ArbR 1995, S. 50
- REHBINDER MANFRED / PORTMANN WOLFGANG, Basler Kommentar, N 4 zu OR 332
- STAUB ROGER / CELLI ALESSANDRO, Designrecht, Zürich 2003, N 48 zu DesG 7
- REHBINDER MANFRED, Berner Kommentar, N 7 + 13 f. zu OR 332
Judikatur
- Aufgabenerfindung / Aufgabendesign
- BGE 100 IV 167
- BGE 72 II 272
- JAR 1989, S. 193
- Art und Umfang des Rechtserwerbs
- JAR 1989, S. 193
- Weisungsrecht
- JAR 1988, S. 109 ff.
- Treuepflicht
- JAR 1991, S. 89 f.
- Rechtseinräumung an Verwertungsgesellschaft
- BGer, SMI 1992, S. 208 ff.
Weiterführende Informationen
- Arbeitnehmer-Erfindung
- Patentrecht
- Designrecht
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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