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Urheberrecht / Copyright

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Urheberrechtsübergang bei Tod

Rechtsgebiet:
Urheberrecht / Copyright
Stichworte:
Copyright, geistiges Eigentum, Urheberrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Erbfolge

Das Urheberrecht ist – bei natürlichen Personen – vererblich (vgl. URG 16 Abs. 1):

  • Gesetzliche Erbfolge (Intestaterbfolge)
    • Der Urheberrechtsträger trifft keine Verfügungen von Todes wegen und überlässt die Ordnung der Rechtsnachfolge dem Gesetz resp. – bei mehreren Erben – deren Einigung
  • Gewillkürte Erbfolge (Testaterbfolge)
    • Der Urheberrechtsträger kann letztwillig mittels Testament oder Erbvertrag insofern über sein Urheberrecht verfügen, als er den Rechtsnachfolge wie folgt begünstigt:

Tod des Urhebers vor Werkvollendung

Die vorstehenden Ausführungen gelten nur für das fertige Werk.

Stirbt der Urheber bzw. Autor vor Fertigstellung des Werkes, fällt der Verlagsvertrag automatisch dahin :

  • Verträge über künftige Werke

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