Die Urheberrechtswirkung zugunsten des Urhebers tritt ein:
- ohne Erfüllung von Formalitäten
- Schutzeintritt von Gesetzes wegen mit der Entstehung des Werkes, nämlich
- mit der Herstellung
- des Tonträgers
- des Tonbildträgers
- mit der Darbietung des Werkes
- mit der Ausdrucksform der Volkskunst durch ausübende Künstler
- mit der Ausstrahlung der Sendung
- mit der Veröffentlichung des Ton- oder Tonbildträgers
- mit der Herstellung
Die Beurteilung der Urheberrechtsentstehung steht ausschliesslich in der Entscheidungsbefugnis der Gerichte.