Die Urheberrechtswirkung zugunsten des Urhebers tritt ein:
ohne Erfüllung von Formalitäten
Schutzeintritt von Gesetzes wegen mit der Entstehung des Werkes, nämlich
mit der Herstellung
des Tonträgers
des Tonbildträgers
mit der Darbietung des Werkes
mit der Ausdrucksform der Volkskunst durch ausübende Künstler
mit der Ausstrahlung der Sendung
mit der Veröffentlichung des Ton- oder Tonbildträgers
Die Beurteilung der Urheberrechtsentstehung steht ausschliesslich in der Entscheidungsbefugnis der Gerichte.
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