LAWINFO

Urheberrecht / Copyright

QR Code

Verträge über künftige Werke

Datum:
24.01.2018
Update:
18.10.2022
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzlich können Urheberrechte an Werken schon vor ihrer Schaffung übertragen werden.

In diesem Sinne können künftige Werke Gegenstand urheberrechtlicher Vereinbarungen bilden:

Herstellungspflicht

  • Pflicht zur Herstellung ist höchstpersönlicher Natur (OR 392 Abs. 1)

Leistungsstörungen

  • Nichterfüllung durch Urheber durch sein Verschulden
  • Nichterfüllung infolge Urhebertod oder infolge seiner nachträglich eingetretenen Unfähigkeit bzw. ohne sein Verschulden
    • Grundsatz
      • Dahinfallen des Urhebervertrages bzw. Verlagsvertrages
      • Ausnahme
        • Fertigstellung aufgrund Richter-Bewilligung
          • Ausnahmsweise kann der Richter, wenn die ganze oder teilweise Fortsetzung des Vertragsverhältnisses möglich und billig erscheint, sie bewilligen und das Nötige anordnen.
          • Ende

Literatur

  • Verträge über künftige Werke
    • STREULI-YOUSSEF MAGDA, Grundlagen, der Dualismus im Urheberrecht, in: Urhebervertragsrecht, Streuli-Youssef Magda (Hrsg.), S. 29 f.
    • BARRELET DENIS / EGLOFF WILLI, Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 2. Auflage, Bern 2000, N 9 zu URG 16
    • HILTY RETO M., Basler Kommentar, Vorbemerkungen, N 2 zu Art. 380 – 393 OR
    • TROLLER ALOIS, Zürcher Kommentar, Vorbemerkungen, N 8 zu Art. 380 – 393 OR
    • UHL MARKUS, Die rechtsgeschäftliche Verfügung im schweizerischen Urheberrecht, Schriften zum Medien- und Immaterialgüterrecht (SMI), Band 20, Bern 1987, S. 155
  • Nichterfüllung der Verträge über künftige Werke
    • TROLLER ALOIS, Zürcher Kommentar, N 4 zu OR 392

Weiterführende Informationen

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.