Vom Urheberrechtsschutz ausgenommen sind:
- Eigengebrauch (Verwendung des Werks zum Eigengebrauch)
- im privaten Kreis (unter Verwandten und Freunden)
- von Lehrpersonen im Unterricht
- bei der Verwaltung für die interne Information
- gilt nicht für Computerprogramme!
- Vergütungsfrei
- Ausnahmen:
- Unternehmen
- Organisationen
- Schulen
- Keine zusätzliche Vergütung für Werke, die man über den elektronischen Geschäftsverkehr eingekauft hat
- Ausnahmen:
- Ausserhalb des privaten Kreises sind nicht zulässig (vgl. » Schutzrechte):
- Vervielfältigungen von Text, Kunst und Musik
- Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger
- digitale Schutzausnahmen
- Entschlüsselung von Computerprogrammen
- Archivierungs- und Sicherungsexemplare
- On-Demand-Recht
- Zitaterecht
- Zitierung eines veröffentlichen Werks im eigenen Werk
- Zitat ist als solches zu kennzeichnen [„…“], unter Quellenangabe
- Museums-, Messe- und Auktionskataloge
- Werke auf allgemein zugänglichem Grund
- Berichterstattung über aktuelle Ereignisse.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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