Vom Urheberrechtsschutz ausgenommen sind:
- Eigengebrauch (Verwendung des Werks zum Eigengebrauch)
- im privaten Kreis (unter Verwandten und Freunden)
- von Lehrpersonen im Unterricht
- bei der Verwaltung für die interne Information
- gilt nicht für Computerprogramme!
- Vergütungsfrei
- Ausnahmen:
- Unternehmen
- Organisationen
- Schulen
- Keine zusätzliche Vergütung für Werke, die man über den elektronischen Geschäftsverkehr eingekauft hat
- Ausnahmen:
- Ausserhalb des privaten Kreises sind nicht zulässig (vgl. » Schutzrechte):
- Vervielfältigungen von Text, Kunst und Musik
- Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger
- digitale Schutzausnahmen
- Entschlüsselung von Computerprogrammen
- Archivierungs- und Sicherungsexemplare
- On-Demand-Recht
- Zitaterecht
- Zitierung eines veröffentlichen Werks im eigenen Werk
- Zitat ist als solches zu kennzeichnen [„…“], unter Quellenangabe
- Museums-, Messe- und Auktionskataloge
- Werke auf allgemein zugänglichem Grund
- Berichterstattung über aktuelle Ereignisse.
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