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Vermieter

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Mietzins-Änderungen

Rechtsgebiet:
Vermieter
Stichworte:
Vermieter
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Vermieter ist bei der Neuvermietung und / oder bei der Änderung der Rahmenbedingungen oft mit einer Mietzins- und / oder Nebenkostenänderung konfrontiert:

Anfangsmietzins

  • Der Mieter hat binnen 30 Tagen nach Übernahme der Mietsache das Recht, bei der Schlichtungsbehörde den Mietzins aus folgenden Gründen anzufechten:
    • Mieter sah sich wegen einer persönlichen oder familiären Notlage zum Vertragsabschluss gezwungen
    • Vermieter hat den Anfangsmietzins gegenüber dem früheren Mietzins erheblich erhöht
  • Weitere Detailinformationen finden Sie unter:

Mietzinserhöhung

  • Der Vermieter darf den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen
  • Voraussetzungen gemäss OR 269d:
    • Keine vertraglichen Mietzinserhöhungsbeschränkungen
    • Mitteilung der Mietzinserhöhung an den Mieter mindestens 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist
    • Begründete Mitteilung durch ein vom Kanton genehmigtes Erhöhungsformular
  • Mögliche Mietzinserhöhungsgründe:
    • Anpassung an die Orts- und Quartierüblichkeit
    • Kostensteigerungen für Unterhalt und Verwaltung
    • Hypothekarzinserhöhung
    • Anpassung an die Teuerung
  • Weitere Detailinformationen finden Sie unter:

Mietzinssenkung

  • Der Mieter kann beim Vermieter auf den nächstmöglichen Kündigungstermin um eine Herabsetzung der Miete ersuchen (sog. Senkungsbegehren)
  • Mögliche Mietzinssenkungsgründe:
    • Gründe wie bei der Mietzinserhöhung
      • Anpassung an die Orts- und Quartierüblichkeit
      • Kostensteigerungen für Unterhalt und Verwaltung
      • Hypothekarzinserhöhung
      • Anpassung an die Teuerung
    • Schwerwiegende Mängel am Mietobjekt
    • Übersetzter Anfangsmietzins
  • Weitere Detailinformationen finden Sie unter:

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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