Der Vermieter ist bei der Neuvermietung und / oder bei der Änderung der Rahmenbedingungen oft mit einer Mietzins- und / oder Nebenkostenänderung konfrontiert:
Anfangsmietzins
- Der Mieter hat binnen 30 Tagen nach Übernahme der Mietsache das Recht, bei der Schlichtungsbehörde den Mietzins aus folgenden Gründen anzufechten:
- Mieter sah sich wegen einer persönlichen oder familiären Notlage zum Vertragsabschluss gezwungen
- Vermieter hat den Anfangsmietzins gegenüber dem früheren Mietzins erheblich erhöht
- Weitere Detailinformationen finden Sie unter:
Mietzinserhöhung
- Der Vermieter darf den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen
- Voraussetzungen gemäss OR 269d:
- Keine vertraglichen Mietzinserhöhungsbeschränkungen
- Mitteilung der Mietzinserhöhung an den Mieter mindestens 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist
- Begründete Mitteilung durch ein vom Kanton genehmigtes Erhöhungsformular
- Mögliche Mietzinserhöhungsgründe:
- Anpassung an die Orts- und Quartierüblichkeit
- Kostensteigerungen für Unterhalt und Verwaltung
- Hypothekarzinserhöhung
- Anpassung an die Teuerung
- Weitere Detailinformationen finden Sie unter:
- Mietzinserhöhung.ch/ | mietzinserhoehung.ch
- Referenzzinssatz
Mietzinssenkung
- Der Mieter kann beim Vermieter auf den nächstmöglichen Kündigungstermin um eine Herabsetzung der Miete ersuchen (sog. Senkungsbegehren)
- Mögliche Mietzinssenkungsgründe:
- Gründe wie bei der Mietzinserhöhung
- Anpassung an die Orts- und Quartierüblichkeit
- Kostensteigerungen für Unterhalt und Verwaltung
- Hypothekarzinserhöhung
- Anpassung an die Teuerung
- Schwerwiegende Mängel am Mietobjekt
- Übersetzter Anfangsmietzins
- Gründe wie bei der Mietzinserhöhung
- Weitere Detailinformationen finden Sie unter:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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