Geschäftsführende Gesellschafter können „ihre Gesellschaft“ aus ihrer Gesellschafterstellung heraus, d.h. kraft der sog. „Selbstorganschaft“, Dritten gegenüber vertreten.
Diese „Selbstorganschaft“ ist beim jeweiligen Gesellschaftstyp im Gesetz geregelt, nämlich:
einfache Gesellschaft (eG)
Kollektivgesellschaft (KollG)
- Umfassende Vertretungsmacht, vgl. OR 564 Abs. 1
- Vertretung Kollektivgesellschaft
Kommanditgesellschaft (KommG)
- Umfassende Vertretungsmacht, vgl. OR 598 Abs. 2 iVm OR 564 Abs. 1
- Vertretung Kommanditgesellschaft
Aktiengesellschaft (AG)
- Vertretung durch das vertretungsberechtigte Mitglied des Verwaltungsrates (OR 718)
- OR 809 Abs. 1)
- Geschaeftsführer Rechte
Genossenschaft (Gen)
- Vertretung durch die Verwaltung (OR 899 f.)
- Vertretung Verwaltung
Auch bei der „Selbstorganschaft“ können die Unternehmen den Organvertretern Beschränkungen wie bei der Prokura auferlegen:
- Beschränkung auf den Geschäftskreis einer Zweigniederlassung
- Kollektivzeichnungsberechtigung
Demgegenüber ist eine inhaltliche Vertretungsmacht-Beschränkung wie für den Prokuristen, zB der Ausschluss der Veräusserung oder Belastung von Grundstücken, weder möglich noch ins Handelsregister eintragungsfähig.
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