Der „Bedingte Immobilienkauf“ enthält gewisse Bezugspunkte zum Kaufsrecht, enthält er doch einen ähnlichen Schwebezustand zwischen Vertragsabschluss und Perfektion, d.h. dem definitiven Zustandekommen, wie das Kaufsrecht.
Begriff
- Kaufvertrag der unter eine aufschiebende Bedingung gestellt ist und dessen grundbuchlicher Vollzug erst nach Bedingungseintritt möglich ist
Gesetzliche Grundlage
- OR 217
- Ziel des Gesetzgebers: Klarheit des Grundbuches
Abgrenzungen
- Kaufvertrag
- Vereinbarung über den Verkauf einer Sache gegen Erstattung einer Gegenleistung (Kaufpreis)
- Vorkaufsrecht
- Recht, zu kaufen, falls der Vorkaufsverpflichtete verkauft
- Kaufsrecht
- Recht, jederzeit zu kaufen
- Rückkaufsrecht
- Recht, jederzeit zurückzukaufen
- Rückverkaufsrecht
- Recht, des Käufers jederzeit oder unter Bedingungen an den Verkäufer zurückzuverkaufen
- Zulässigkeit der Abrede (Vertragsfreiheit)
- Keine Vormerkungsfähigkeit (weil kein Kaufsrecht)
- Wirkung: rein obligatorischer Natur
Rechtsnatur
- Vertrag
Ziele
- Erwerb nach vorausgesetztem Bedingungseintritt
Motive
- Kauf erst bei hergestellter Bedingungssituation
Verbreitung
- Fahrniskauf
- Selten, aber denkbar
- Immobilienkauf
- Baulandkauf: Erwerbsbedingung der rechtskräftigen Baubewilligung
- Immobilienkauf schlüsselfertig: Erwerbsbedingung der Bezugsbereitschaftserklärung durch die Baupolizei
Anwendungsbereich
- OR 217 gilt nicht nur als Grundlage für Bedingungen, sondern auch für Befristungen
Entstehungsgrund
- Kauf eines Gegenstandes
- erst nach Bedingungseintritt
Kaufabrede
- ursprünglich
- Rückkaufs-Klausel im Kaufvertrag
- nachträglich (Zusatzvereinbarung) oder aus bestimmten Gründen gleichzeitig separat
- Rückkaufsvertrag
Bedingung
- Aufschiebende Bedingung (Suspensivbedingung)
- zulässig
- Auflösende Bedingung (Resolutivbedingung)
- unzulässig
Form des bedingten
- Allgemein / Fahrnisverkauf
- Kein Formzwang (Formfreiheit [vgl. OR 11]) / Schriftform empfohlen
- Bedingter Verkauf von Grundstücken
- Öffentliche Beurkundung [vgl. OR 216 Abs. 2]
- Abtretung des Kaufrechts
- Gleiche Form wie bei Begründung [vgl. OR 216b Abs. 2]
- Bedingter Verkauf mit Erfüllungsaspekten nach dem Todesfall einer Partei
- Form der Verfügungen von Todes wegen (Erbvertrag)
Käufer und Verkäufer
- Nichts Besonderes
Inhalt des Rückkaufrechtsvertrages
- Essentialia negotii (wesentliche / zwingende Bestimmungen
- Vertragsparteien
- Kaufgegenstand
- Kaufpreis / Tilgung
- Objektiv und subjektiv wesentliche Punkte bzw. Bestimmungen conditio sine qua non
- Bedingung
- Bedingungsarten
- Aufschiebende Bedingung (Suspensivbedingung)
- Beim bedingten Immobilienkauf der typische Fall
- Beliebige Bedingungen sind möglich
- Auflösende Bedingung (Resolutivbedingung)
- Beim Grundstückkauf unzulässig
- Aufschiebende Bedingung (Suspensivbedingung)
- Beschreibung von Bedingung und Bedingungseintritt
- Bedingungseintritt
- Feststellung, dass bei Bedingungseintritt der Erfüllungsanspruch entstehe
- Nichteintritt der Bedingung
- Feststellung, dass bei Nichteintritt der Bedingung das Rechtsgeschäft entschädigungslos dahinfalle
- Bedingungsarten
- Befristung
- OR 217 gilt auch für Befristung
- Abschluss des Grundstückkaufvertrages auf bestimmte Dauer (Frist)
- Weitere Bestimmungen analog jenen des gewöhnlichen Kaufs
- ev. Konventionalstrafe
- Bedingung
Eigentumsübertragungsanspruch
- Erst nach Bedingungseintritt und definitiven Zustandekommens des Verpflichtungsgeschäfts (= Rechtsgrundausweis für die Grundbuchanmeldung der Eigentumsübertragung
- Bei Grundstücken
- Vollzug durch Grundbuchanmeldung gegen Kaufpreiszahlung
- Bedingungsfeindlichkeit der Grundbuchanmeldung
- Die Grundbuchanmeldung ist bedingungsfeindlich
- Kein Eigentumsvorbehalt
- Ein Eigentumsvorbehalt würde sich auf die Übereignung und nicht auf den Kaufvertrag beziehen
- Ein Eigentumsvorbehalt würde die Rechtssicherheit des Grundbuchs aufweichen, was der Gesetzgeber mit OR 217 klarerweise nicht wollte
Weiterführende Informationen
Bedingungsfälle:
- Erteilung der Bewilligung nach BewG (umstritten, weil eine von Amtes wegen zu prüfende Rechtsbedingung)
- Erteilung der rechtskräftigen Baubewilligung
- uneingeschränkte dauerhafte Bezugsfertigkeit des Gebäudes
Keine Vormerkung im Grundbuch
- Wegen des Numerus clausus der vormerkbaren Rechte kann der bedingte Kaufvertrag nicht im Grundbuch vorgemerkt werden
- Vgl. aber BGE 91 II 424
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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