Das Steuerdomizil (auch steuerrechtlicher Wohnsitz) wird durch folgende Elemente bestimmt:
- hilfsweise Zugrundelegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes oder
- Wohnsitz-Begriff gemäss StHG 3, enthaltend eine vom zivilrechtlichen Wohnsitz losgelöste Formulierung
- gewisse Modifikationen gemäss einschlägiger Steuergesetzgebung
Das Steuerdomizil – die Agenda:
» Steuersparen durch Wohnsitzwahl
Art. 3 StHG: Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage aufhalten.
2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3 Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge1 werden dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Erwerbseinkommen der Kinder sowie Grundstückgewinne werden selbständig besteuert.
4 Absatz 3 gilt für eingetragene Partnerschaften sinngemäss. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
Weiterführende Informationen
- Besteuerung von Privatpersonen in der Schweiz
- Besteuerung Selbständigerwerbender in der Schweiz
- Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz
- Bargeldeinfuhr / Deviseneinfuhr
- Dividendenbesteuerung
- Erbschaftssteuern
- Geschäftsfahrzeug
- Grundsteuern
- Immobilien versteuern
- Pauschalbesteuerung
- Steuerabkommen Schweiz – Deutschland
- Steueroptimiertes Immobilieninvestment
- Zölle
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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