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Bankenrecht

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Bankenumstrukturierung und Folgen für die Bankkunden

Datum:
22.07.2015
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Bankenrecht
Stichworte:
Bankenumstrukturierung, too big to fail
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Teil 3 – Products und Services

Einleitung

In Teil 1 und Teil 2 berichteten wir zu den Grundlagen von Bankenumstrukturierungen und zum bankenseitigen Parteiwechsel. Hier nun eine Kurzpräsentation der von Bankenumstrukturierungen betroffenen Products und Services. Im Zentrum stehen bei den Banken das Private Banking, das Retail Banking und das Asset Management. Weiter wird unterschieden in Private Client (Privatkunden) und Corporate Client (Unternehmenskunden).

Parteiwechsel-Differenzierung

Beim bisher abstrakt bezeichneten Parteiwechsel muss weiter differenziert werden, ob die Bank Gläubigerin und der Bankkunde Schuldner ist, wie zB bei Darlehen, Krediten usw., oder ob der Bankkunde Gläubiger und die Bank Schuldnerin ist, wie zB bei Anlagesparheften, Kontokorrent-Sichtguthaben u.ä. Im ersten Fall findet ein Gläubigerwechsel, im zweiten ein Schuldnerwechsel statt.

In allen erledigten Rechtsgeschäften dürfte das übertragende Bankinstitut weiter Ansprechpartner sein, obwohl die Thematik möglicherweise in die neue geografische Zuständigkeit der „neuen Bank“ fällt. Dies ist vor allem im Beratungsbereich so (vgl. die nachfolgende Box).

PRIVATKUNDEN

Die nachfolgenden Ausführungen gehen von klassischen Rechtsnachfolgesituationen aus und behandeln spezielle bzw. individuelle Verhältnisse nicht.

Darlehen und Kredite

Bei Darlehen und Krediten, bei Globalzessionskrediten, bei Hypotheken und bei Lombardkrediten findet im Falle der Vermögensübertragung ein Gläubigerwechsel von der übertragende auf die übernehmende Bank statt. Da mit dem Forderungsübergang auch die Sicherheiten (zedierte Guthaben, Grundpfandtitel und –rechte, Pfandrecht an Wertpapieren) als Nebenrechte übergehen, sind meistens keine weiteren Formalitäten erforderlich. Bei der übertragenden Bank werden die diesbezüglichen laufenden Rechnungen (Kontokorrent, Pfanddepot) geschlossen und bei der übernehmenden eröffnet. Bewahren Sie die Saldierungs- bzw. Schliessungs-Dokumente auf, damit Sie später den Übergang nachweisen können.

Kontoführung

Beim Übergang von Guthaben oder Schulden bei der übertragenden Bank auf die übernehmende Bank sind die Bücher bei ersterer abzuschliessen und bei letzterer mit den gleichen Vorzeichen und Quantitativen zu eröffnen. Beide Banken trifft auch hier die übliche Dokumentierungspflicht.

Depotführung

Bei Wertpapierdepots ist es grundsätzlich wie bei der Kontoführung. Ein wesentlicher Unterschied besteht insofern, als alte und neue Bank beim Wertpapier im Inland (SIX SIS AG, ehemals SIS SegaInterSettle AG) und ggf. im Ausland (jeweiliger ausländischer Zentralverwahrer) den Wechsel der depotführenden Bank zu notifizieren haben. Dies haben die Banken grundsätzlich selbsttätig zu erledigen; vielleicht scheint, sollte keine Vollzugsmitteilung folgen, eine Kontrollnachfrage als angezeigt.

Kapitalanlage

Beim Wertpapierverkauf und –verkauf in Direktanlagen handelt es sich um sog. Handelsgeschäfte, die mit dem Leistungsaustauchs resp. mit der Ein- oder Ausbuchung im Depot erledigt sind (Vollzugsfehler vorbehalten). Die Anlage in strukturierten Produkten ist komplizierter und wird zum Gegenstand einer eigenen Information im nächsten Bericht gemacht. Research, Vermögensberatung und Vermögensverwaltung unterstehen in der Regel den Normen des einfachen Auftrags; durch die Vermögensübertragung werden alle Rechte und Pflichten von der übernehmenden Bank übernommen. Sollte die neue Bank den „bisherigen Auftrag“ durch einen neuen Vertrag ablösen, muss sich der Bankkunde natürlich mit der Thematik unerledigter früherer Ansprüche ggf. auseinandersetzen (vgl. zB das Thema Retrozessionen, auf welches im Rahmen eines kommenden Berichts zurückgekommen wird). Bei der 2. Säule Freizügigkeit bzw. der 3. Säule Private Vorsorge ist darauf zu achten, dass die gleichen Leistungen und Konditionen gewahrt bleiben und zu prüfen, ob Erklärungen zur Begünstigungsordnung, zuhanden der neuen Bank, zu erneuern sind.

Kautionen

Zu einem untergeordneten, aber wichtigen Bankbusiness zählt das sog. Kautionsgeschäft. Dazu zählen Mietzinsdepots, Bankgarantien / Bankbürgschaften, Sperrkonti und Escrow Agreements. Die Aktualisierung von Mietzinsdepots folgt den hievor erwähnten Prinzipien des Bankkontokorrents; der Vermieter ist aber mit einer anderen als im Mietvertrag bezeichneten Hinterlage-Bank konfrontiert. Bei Bankgarantien und -bürgschaften muss vor allem der Begünstigte sicher sein, dass er im richtigen Moment bei der richtigen Bank seine Nachweise für die Geltendmachung seiner Ansprüche einreicht bzw. beim richtigen Institut die Bankgarantie zur Zahlung auf erstes Verlangen abruft. Dies ist bei befristeten Kautionen von besonderer Wichtigkeit. Weiter haben die Vertrags- und Geschäftspartner mit der übernehmenden Bank einen anderen Sicherheitsgeber, d.h. eine andere Bankgarantin bzw. Bankbürgin, wenn es um Erfüllungs- und Gewährleistungsgarantien oder ähnliches geht. Grundsätzlich untersteht die übernehmende Bank auch der Aufsicht der FINMA und hat für den Erhalt und den Fortbestand der Banklizenz besondere Risiko-, Liquiditäts- und Eigenmittelvorschriften zu beachten sowie Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung zu bieten. Gleichwohl kann es sein, dass der Parteiwechsel einer Gegenpartei ein willkommener Anlass ist, um eine Nachdeckung zu verlangen bzw. um vorzeitig aus einem nicht mehr interessanten Geschäft auszusteigen.

Beratung

Bei der Spar-, Vorsorge-, Hypotheken- und Anlageberatung sowie Beratung von Unternehmern und Führungskräften gilt – wie oben zu Research, Vermögensberatung und Vermögensverwaltung ausgeführt – Auftragsrecht. Wer vertritt die neue Bank aber inskünftig gegenüber ihren Kunden? – Ideal wäre es, wenn der bisherige Kundenberater telquel bei der übernehmenden Bank tätig und zuständig ist. Der Rechtsträger-Umbau lässt aber erwarten, dass die Bankkunden andere Bankansprechpartner zu gewärtigen und mit einem Kontinuitätsabbau zu rechnen haben.

UNTERNEHMENSKUNDEN

Die vorstehenden Ausführungen gelten natürlich auch für übertragene bzw. übernommene Geschäftsbeziehungen von Firmenkunden.

Sofern und soweit es um Beratung geht (Gründungsberatung, Unternehmensnachfolge, Zahlungsverkehrs- und Finanzierungsberatung usw.) greifen natürlich auch hier die auftragsrechtlichen Regeln mit den hievor dargestellten Prinzipien.

Zwischenfazit

Die vorstehenden Ausführungen zeigen auf, dass ein bankenseitiger Parteiwechsel auch auf die Geschäfte des Bankkunden mit seinen Vertrags- oder Geschäftspartnern reflektieren kann und es daher die Obliegenheit aller Beteiligten ist, allenfalls dadurch notwendig werdende Änderungen zu veranlassen.

Folgende Artikel werden in nächster Zeit zum Thema Bank auf law-news.ch publiziert:

  1. Allgemeines – Der Restrukturierung folgt die Umstrukturierung
  2. Parteiwechsel / zwei Bankenpartner bei internationaler Ausrichtung?
  3. Products and Services
  4. Strukturierte Produkte
  5. Retrozessionen
  6. Hängige Prozesse
  7. Bankpost und Genehmigung / Bankgeheimnis
  8. Aktenlage / Datenschutz / Information
  9. Schlussbemerkungen

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