Partei- und Prozessfähigkeit
Das Einzelunternehmen alleine ist nicht partei- und prozessfähig. Partei- und Prozessfähig ist immer nur die natürliche Person des Einzelunternehmers. Der Einzelunternehmer als natürliche Person ist daher Kläger oder Beklagter.
Örtliche Zuständigkeit
Vorbehältlich Gesetzesausnahme oder Gerichtsstandvereinbarung gilt immer der Wohnsitz des Einzelunternehmers als Gerichtsstand.
Sachliche Zuständigkeit
Für die sachliche Zuständigkeit gelten grundsätzlich die Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) und die Bestimmungen der kantonalen Gerichtsorganisationsgesetze (GOG).
In Kantonen, die ein Handelsgericht kennen, kann der Einzelunternehmer dann vor Handelsgericht klagen oder beklagt werden, wenn tatsächlich eine handelsrechtliche Streitigkeit im Sinne von ZPO 6 Abs. 2 vorliegt.
Vgl. ferner Sachliche Zuständigkeit
Judikatur
- Handelsgericht des Kantons Zürich, Beschluss vom 05.08.2015, HG150151 = ZR 114 (2015) Nr. 59 S. 228