Ziele Arbeitsschutz
Die Ziele des Arbeitsschutzes sind die Verhütung von Gesundheitsproblemen Berufsunfällen Berufskrankheiten. Weiterführende Informationen Leitfaden für mobil-flexibles Arbeiten | iafob.ch... weiterlesen
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Hinsichtlich der Rechtsnatur sind folgende drei Segmente zu beachten: Generell-abstrakte Normen des Arbeitsschutzrechts Gesetze Verordnungen Verfügungen Vorrang des öffentlichen Arbeitsschutzrechts gegenüber Zivilrecht Einzelarbeitsvertrag (EAV) Gesamtarbeitsvertrag... weiterlesen
OR 342 Abs. 1 lit. b OR 342 Abs. 2 ArG UGV, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten... weiterlesen
Arbeitsschutz = Schutz des Arbeitnehmers hinsichtlich Gesundheit, Arbeits- und Ruhezeit sowie vor Berufsunfällen und Berufskrankheiten... weiterlesen
Einleitung Das Arbeitsschutzrecht ist auch im Falle der Home Office-Arbeit anwendbar. Die relevanten Aspekte sind: Definition Grundlagen Rechtsnatur Ziele Motiv Arbeitsgesetz (ArG) Arbeitszeitvorschriften Arbeitszeitgestaltung Gesundheitsschutz... weiterlesen
Auslagenersatz effektiv Gesetzestexte Art. 327 OR C. Pflichten des Arbeitgebers / VI. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen / 1. Arbeitsgeräte und Material VI. Arbeitsgeräte, Material und... weiterlesen
Home Office-Reglement = vorformulierte, für eine unbestimmte Arbeitnehmerzahl des Betriebs verbindlich erklärte Vertragsbedingungen, mit dem Ziel einer einheitlichen Anwendung Literatur SENTI CHRISTOPH, Reglemente als Ergänzung... weiterlesen
Beim Einzelarbeitsvertrag (EAV) kann der Arbeitsort als Teilaspekt der Arbeitspflicht Vertragsgegenstand bilden. Die Vertragsparteien bestimmen ausdrücklich, an welchem spezifischen Ort der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht zu... weiterlesen
Grundsätzlich können die Arbeitsvertragsparteien den Inhalt des Arbeitsvertrages frei gestalten (Vertragsfreiheit). Der Inhalt des Arbeitsvertrages darf jedoch nicht gegen die Rechtsordnung verstossen, d.h. der Vertrag... weiterlesen
Home Office-Arbeitsvertrag (EAV) = Einzelarbeitsvertrag (privatrechtlicher Schuldvertrag), der unmittelbar die Rechtsbeziehungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelt, und zwar frei nach ihren übereinstimmenden Willen, wobei jedoch... weiterlesen
Bei Auslagenersatz gelten im Speziellen nachgenannte Verjährungsregeln: Dauer der Verjährungsfrist Umstrittene Verjährungsdauer Die Dauer der Verjährungsfrist für Auslagen ist umstritten, obwohl den Auslagen in der... weiterlesen
Zu den Zahlungsmodalitäten ist zu bemerken: Grundsatz Auszahlung mit dem Lohn, falls nicht ein anderer Zahlungszeitpunkt verabredet oder üblich ist Ausnahme Ohne Arbeitsleistung keine Auslagenzahlung... weiterlesen
Folgende Arten des Auslagenersatzes sind denkbar: Ersatz effektiver Kosten Definition Ersatz der effektiven Kosten, wenn die Arbeitsvertrags-Parteien kein Regelung über die Entschädigungsart getroffen haben Erfordernis... weiterlesen
Für den Umfang der Spesenersatzpflicht (Spesenhöhe) gilt: Grundsatz Erstattungspflichtig sind nur jene Aufwendungen, die für die Ausführung der geschuldeten Arbeiten notwendig waren Beurteilungskriterien Subjektive Notwendigkeit... weiterlesen
Gegenstand notwendiger Auslagen (Spesen) können bilden: Auslagen aus der beruflichen Tätigkeit Software-Lizenzkosten Portokosten Telekommunikationskosten Energiekosten Auslagen, die unabhängig von der Arbeitsleistung anfallen Kosten des privaten... weiterlesen
Zu ersetzen sind prinzipiell immer nur notwendige Auslagen: HOA im Arbeitgeberinteresse HOA = wesentlicher Teil der beruflichen Tätigkeit am Heimarbeitsplatz volle Ersatzpflicht des Arbeitgebers HOA ... weiterlesen
Der Auslagenersatz ist folgenden Grundsätzen unterworfen: Ersatzpflicht Gesetzliche Auslagenersatzpflicht Rechtsgeschäftliche Auslagenersatzpflicht Einzelarbeitsvertrag HOA-Reglement Nichtige Wegbedingung Nichtigkeit von Abreden, wonach der Arbeitnehmer berufsbedingte Auslagen ganz oder... weiterlesen
Kostentragungspflicht und Betriebsrisiko des Arbeitgebers... weiterlesen
Die Ziele des Auslagenersatzes sind: Finanzieller Ausgleich der Ausgaben Versetzung des Arbeitnehmers in den vormaligen Besitzstand, d.h. Tätigung der Auslagen im Arbeitgeberinteresse... weiterlesen
Zur Rechtsnatur des Auslagenersatzes ist zu bemerken: Einseitig zwingende Norm Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, für die Arbeitnehmer entstandenen Unkosten aufzukommen... weiterlesen