Nutzniessung: Arrestort-Zuständigkeit
Eine Pfändung kann sich auf die Nutzniessungserträge und, sofern und soweit es sich nicht um ein höchstpersönliches Recht handelt, auch auf die Nutzniessung selbst beziehen.... weiterlesen
Eine Pfändung kann sich auf die Nutzniessungserträge und, sofern und soweit es sich nicht um ein höchstpersönliches Recht handelt, auch auf die Nutzniessung selbst beziehen.... weiterlesen
ZGB 712h Abs. 1 statuiert das «Prinzip der quotenproportionalen Kosten- und Lastenverteilung» unter den einzelnen Stockwerkeigentümern. Diese haben ihre Beiträge bekanntlich nach Massgabe ihrer «Wertquoten» zu leisten.... weiterlesen
von RA Urs Bürgi, Inhaber des Zürcher Notarpatentes Co-Autorschaft: RA Marc Peyer, Fachanwalt SAV Erbrecht Einleitung Wie bereits berichtet tritt am 01.01.2023 die Erbrechtsrevision in Kraft.... weiterlesen
ZGB 755 + ZPO 221 Abs. 1 lit. a Ist das Mietobjekt mit einer Nutzniessung belastet, kommt der Nutzniesserin die Vermietereigenschaft zu, weshalb sie bei... weiterlesen
AGNER PETER / JUNG BEAT / STEINMANN GOTTHARD, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995. BAADER-SCHÜLE KEZIA, Praktische Probleme der Nutzniessung an Stockwerkeigentums-Anteilen,... weiterlesen
Verbot der Übertragung des Stammrechts Die Nutzniessung bzw. das Stammrecht des Nutzniessers ist – zwingend – nicht übertragbar. Die Nutzniessung ist somit aktiv auch nicht... weiterlesen
Der Eigentümer hat von Gesetzes wegen (ZGB 759 ff.) verschieden Aufsichts- und Sicherstellungsbehelfe: Aufsicht Sicherstellung Sicherstellung allgemein Sicherstellung b/Schenkung + gesetzlicher Nutzniessung Nichtleistung der Sicherheit... weiterlesen
Der Eigentümer kann gegen jeden widerrechtlichen oder der Sache nicht angemessenen Gebrauch der Nutzniessungssache Einspruch erheben (vgl. ZGB 759). Literatur STEINAUER PAUL-HENRI, Band III, Nr.... weiterlesen
Der Eigentümer kann, wenn er die Gefährdung seiner Rechte nachweisen kann, vom Nutzniesser Sicherheit verlangen. Dabei ist zu unterscheiden: Sicherstellung allgemein (ZGB 760) Der Eigentümer... weiterlesen
Das Nutzniessungsrecht ist unübertragbar Unübertragbarkeit unvererblich Unvererblichkeit... weiterlesen
Die Nutzniessung ist unvererblich. Sie endet: bei natürlichen Personen mit dem Tod des Nutzniessers (vgl. ZGB 749 Abs. 1) bei juristischen Personen mit der Auflösung... weiterlesen
Auch ein Nutzniessungsverhältnis kann von der Zahlungsunfähigkeit einer Partei, sei es der Grundeigentümer, sei es der Nutzniesser, betroffen sein. Je nach schuldnerischen Voraussetzungen können die... weiterlesen
Die sich aus dem Grundbuch ergebende Personaldienstbarkeit ist bei der Betreibung bzw. in einem Konkursverfahren beim Massaobjekt als Last im Konkursinventar und im Lastenverzeichnis zu... weiterlesen
Die Beendigung der Nutzniessung kann auf verschiedene Gründe zurückzuführen sein und hat unterschiedliche Wirkungen: Beendigungsgründe Ableben eines Nutzniessers bei mehreren berechtigten Personen Löschung und ihre... weiterlesen
Nutzniessungs(stamm)recht Nur soweit die Nutzniessung übertragbar ist, ist ihr Wert auch pfändbar Nutzniessungserlöse Vorbehältlich der Berücksichtigung des Existenzminimums dürften (v.a. periodisch wiederkehrende) Nutzniessungserlöse beim Nutzniesser... weiterlesen
Die Nutzniessung geht unter durch entsprechende Vereinbarung mit dem Berechtigten. beim Tod des Nutzniessers, wenn sie nicht als vererblich ausgestaltet ist bei Zeitablauf (Befristung) bei... weiterlesen
Sind mehrere Personen Nutzniessungsberechtigte und stirbt ein Berechtigter, wächst –entsprechend der oft anzutreffenden vertraglichen Regelung – dessen Anteil dem Verbleibenden bzw. Überlebenden an. – Die... weiterlesen
Der Löschung der Nutzniessungs-Dienstbarkeit im Grundbuch kommt nur deklaratorische Wirkung zu. Literatur MÜLLER-CHEN MARKUS, Basler Kommentar, N 3 zu ZGB 745, mit Hinweisen Weiterführende Informationen... weiterlesen
Die Beendigung der Nutzniessung zeitigt verschiedene Folgen: Nutzniesser Rückgabe der Sache (ZGB 751) Haftung für den Minderwert des nicht ordnungsgemässen Gebrauchs, sofern und soweit sich... weiterlesen
Bei Beendigung der Nutzniessung hat der Berechtigte bzw. meist dessen Erben den Gegenstand, das Grundstück oder das Vermögen dem/den nutzniessungsbelasteten Erben des Erstversterbenden bzw. dem Immobilienerwerber, der... weiterlesen