Der Eigentümer kann gegen jeden widerrechtlichen oder der Sache nicht angemessenen Gebrauch der Nutzniessungssache Einspruch erheben (vgl. ZGB 759).
Literatur
- STEINAUER PAUL-HENRI, Band III, Nr. 2452 ff.
Nutzniessung
Der Eigentümer kann gegen jeden widerrechtlichen oder der Sache nicht angemessenen Gebrauch der Nutzniessungssache Einspruch erheben (vgl. ZGB 759).