Inhaltsverzeichnis
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Download Checkliste: Verleger-Pflichten Verleger-Pflichten Pflicht des Verlegers zur Werkrealisation Vervielfältigung Bekanntmachung Vertrieb Auflage Ladenpreise Freiexemplare Honorar Honorarzahlungspflicht Honorarart Höhe Abrechnungspflicht Fälligkeit Folgeauflagen... weiterlesen
Download Checkliste: Verlaggeber-Pflichten Verlaggeber-Pflichten Hauptpflichten Vervielfältigungsüberlassung Rechtsverschaffung Nebenpflichten Keine Disposition zum Nachteil des Verlegers Gewährleistung Berichtigungs- und Verbesserungsrecht und -pflicht... weiterlesen
Download Checkliste: Disposition für Verlagsvertrag Disposition für Verlagsvertrag Vertragstitel Verlagsvertrag Parteien Verlag Verlaggeber Präambel Ausgangslage Ziele der Parteien Absicht zum Vertragsabschluss Vereinbarung Rechte-Übertragung Verlagsrecht Nebenrechte... weiterlesen
Elektronische Publikationen sind meistens Substitute von Einzelwerken, Sammelwerken oder Grosswerken sowie Fachzeitschriften: Definitionen Elektronische Publikation (auch: Electronic Publishing) = sämtliche Formen der digitalen Werkübermittlung E-Books ... weiterlesen
Bei den Fachzeitschriften-Publikationen stellen in der Regel die Autoren ihre Beiträge der Redaktion zu, die dann über deren Veröffentlichung entscheidet: Definition Fachzeitschrift = regelmäßig erscheinende... weiterlesen
Grosswerke vereinen systematisch geordnet verschiedene Beiträge mehrerer Autoren: Definitionen Grosswerk = Sammelwerk, dessen Beiträge eine thematisch innere Ordnung aufweisen Gesetzeskommentar = Werk, welches juristische Erläuterungen... weiterlesen
Sammelwerke vereinen verschiedene Beiträge mehrerer Autoren und sind meistens die Grundlage für wissenschaftliche Weiterentwicklungen: Definition Sammelwerk = Sammlung geschlossener Beiträge einzelner Autoren zu fachspezifischen Themen... weiterlesen
Monographien gelten als selbständige und abgeschlossene Veröffentlichungen: Definition Monographie = umfassende, in sich vollständige Abhandlung über ein einzelnes Gebiet (zB Rechtsgebiet), also ein einzelnes Werk... weiterlesen
Beim sog. „Einzelwerk“ zeichnet als Verfasser des Werks ein einzelner Autor: Definition Einzelwerk = Verlagswerk eines Einzelautors Grundlage OR 380 ff. Abgrenzungskriterium Autorenzahl Gegenstand Hauptrecht... weiterlesen
Einleitung In der Regel zeichnet ein einzelner Autor für sein Werk. In zunehmendem Masse werden Werke wegen Umfang, Komplexität und kürzerer Aktualitätsdauer von mehreren Autoren... weiterlesen
Wird über das Vermögen einer Verlagsvertragspartei der Konkurs eröffnet, ist wie folgt zu differenzieren: Konkurs des Verlegers Gesetzliche Grundlagen Verlagsrecht OR 392 Abs. 3 (lex... weiterlesen
Für eine Streitigkeit aus Verlagsvertrag gelten folgende Grundlagen: Anwendbares Recht Keine Rechtswahlklausel im Verlagsvertrag Schweizerisches Recht (OR 380 ff.) Rechtswahl Prüfung im individuell konkreten Einzelfall... weiterlesen
Rechte-Übertragung Gewährleistung Nebenrechtsverwertung Verhältnis zu Verwertungsgesellschaften Manuskript-Umfang Manuskript-Ablieferung Erscheinungstermin Autoren-Nennung Autorenexemplare Freiexemplare Vervielfältigung Ausstattung Auflagenhöhe Verkaufspreis Vertrieb Werbung Rezensionen Nachdrucke Neuauflagen Neuausgaben Honorar für Hauptrecht... weiterlesen
Zum Inhalt des Verlagsvertrags zählen: Pflichten des Verlaggebers Rechtstellung Verlaggebers Pflichten des Verlegers Rechtsstellung Verleger... weiterlesen
Das Verlagsrecht ist dispositiver Natur. Es herrscht die Vertragsfreiheit. Gleichwohl ist auf eine ausgewogene vertragliche Regelung und auf die Interessen des wirtschaftlich schwächeren Autoren zu... weiterlesen
= Mittlerin zwischen Autoren und Verlegern Rechtsnatur Grundsätzlich Agenturvertrag nach OR 418a ff. Weitere Dienstleistungen, die der Agent für den Autoren erbringt Gemischter Vertrag Agenturrechtliche... weiterlesen
= Bestimmung, wonach der Verleger einen oder mehreren Autoren einen Plan zur Bearbeitung eines Werks vorlegt Grundlagen OR 393 URG 2 Rechtsnatur OR 393 als... weiterlesen
= Verpflichtung, mit welcher der Verleger auf rein obligatorischer Basis Teile der auf ihn übertragenen Rechte an Dritte weiterüberträgt Arten von Lizenzen Gegenstand Inhaber des... weiterlesen
= Verlagsvertrag, der das Verlegen von gemeinfreien Werken beinhaltet und mit welchem keine Urheberrechtsübertragung stattfindet Gesetzliche Grundlagen Gegenstand Vervielfältigung und Vertrieb urheberrechtlich nicht geschützte Werke... weiterlesen