Autoren: Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Zession
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Zessionar (Erwerber)

Der Zessionar (Erwerber) ist der neue Gläubiger der Forderung, der diese vom bisherigen Gläubiger käuft bzw. abgetreten erhält. Weiterführende Informationen Verfügungsvertrag: Verfuegungsgeschaeft Wirkungen Zedent /... weiterlesen

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Zedent (Abtreter)

Der Zedent (Abtreter) ist der bisherige Gläubiger der Forderung, der diese einem neuen Gläubiger verkäuft bzw. abtritt. Weiterführende Informationen Verfügungsvertrag: Verfügungsgeschäft Wirkungen: Zedent / Zessionar... weiterlesen

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Parteien

Bei einer Zession sind immer zwei Parteien, unter Berücksichtigung des Grundverhältnisses der abzutretenden Forderung drei Parteien, beteiligt: Zedent (Abtreter) Zessionar (Erwerber) Zessus (Schuldner / Notifikationsadressat)... weiterlesen

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Muster

» hier finden Sie Muster zum Thema Schuldübernahme zum Download: Befreiungserklärung (OR 175) Schuldübernahmeklausel im Grundstückkaufvertrag Schuldübernahme Vertrag externe Schuldübernahme... weiterlesen

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Checkliste

» Hier finden Sie eine Checkliste zum Thema Zession zum Download:  Checkliste Elemente der Abtretungserklärung... weiterlesen

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Nichtanerkennungsfolgen

Beurteilt die Konkursverwaltung die Globalzession als nichtig oder anfechtbar, hat sie konsequenterweise folgendes zu tun: Selbstverfolgung der Masse Eintreibung der Debitorenforderungen im Namen und auf... weiterlesen

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Literatur

BUCHER EUGEN, Kreditsicherung durch Zession, in: „Probleme der Kreditsicherung“, Berner Tage für die juristische Praxis, Bern 1982. DOMMER JÜRG, Der Einfluss des SchKG auf die... weiterlesen

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Fazit

Die Zession bzw. Abtretung mit dem Ziel eines Gläubigerwechsel ist im Bereiche des Forderungsrechts nicht der Normaltatbestand: Meistens steht dem Schuldner bis zur Tilgung seiner... weiterlesen

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Exkurs: SchKG-Abtretung

Die „Abtretung nach SchKG 260“ ist ein Institut der Generalexekution (Konkurs oder Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung). Die „SchKG-Abtretung“ ist keine Abtretung eines Forderung nach OR 164... weiterlesen

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Exkurs: Lohnzession

Der Gesetzgeber stellt an die Lohnzession besondere Anforderungen: Die Abtretung künftiger Lohnforderungen ist unzulässig Ausnahme: Abtretung künftiger Lohnforderungen zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten im... weiterlesen

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Exkurs: Interzession

Bei der Interzession geht es um die Sicherung von Krediten an den beherrschenden Aktionären oder eines Konzernrahmenkredits: Begriff Eintreten für die Schuld, ohne dass diese... weiterlesen

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SPEZIALTHEMEN

Im Weiteren werden die aufgelisteten Spezialthemen einer eingehenden Betrachtung unterzogen: Exkurs: Interzession Exkurs: Lohnzession Exkurs: SchKG-Abtretung... weiterlesen

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GLÄUBIGERWECHSEL OHNE ZESSION

In folgenden Fällen findet der Gläubigerwechsel ohne Zession (Abtretung) statt: Universalsukzession =   Gesamtrechtsnachfolge Anwendungsfälle Erbfolge Umstrukturierungsrecht Fusion Spaltung Vermögensübertragung Vertragsübernahme =   Vertragsparteiwechsel Anwendungsfälle Miet- und... weiterlesen

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Verteilung

Die Schlussverteilung im Konkurs des Sicherungszessionars (Bank) kann erst stattfinden, wenn die Aktiven, wozu die Kreditforderung des Zedenten und „seine“ Debitorenforderungen zählen, liquidiert und abgerechnet... weiterlesen

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Verwertung

Die Geltendmachung der Kreditforderung gegenüber dem Kreditschuldner bzw. Sicherungszedenten und das Inkasso der Debitorenforderungen fallen konkurstechnisch in den Bereich der Verwertung. Die Verwertung folgt konkursdogmatisch... weiterlesen