Der Gesetzgeber stellt an die Lohnzession besondere Anforderungen:
- Die Abtretung künftiger Lohnforderungen ist unzulässig
- Ausnahme:
- Abtretung künftiger Lohnforderungen zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten im Umfange ihrer Pfändbarkeit (OR 325 Abs. 1; SchKG 93 / Existenzminimum)
- Ausnahme:
- Die Abtretung fälliger Lohnforderung ist zulässig
- Abreden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffend Abtretungs-Verbot für künftige Lohnforderungen zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten
Schutzwirkung (vor sich selbst) gegenüber Dritten (OR 164 + ZGB 899 Abs. 1) wie zB Kleinkreditgeber, Anbietern von Finanzierungsleasing usw.
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