Abschlusskompetenz, Form und Inhalt
Abschlusskompetenz Die Erklärungskompetenz liegt aufgrund von OR 718a Abs. 1 bei den zur Vertretung befugten Personen der Konzernobergesellschaft: Art. 718a OR 2. Umfang und Beschränkung 1 Die zur Vertretung befugten Personen können im Namen der Gesellschaft... weiterlesen