Arbeitsverhinderung / Lohnfortzahlung

Dauer

Die Lohnfortzahlungsdauer wird im Gesetz nur teilweise bestimmt: Allgemein: beschränkte Zeit (OR 324a Abs. 1) 1. Dienstjahr: 3 Wochen (OR 324a Abs. 2) Folgende Dienstjahre:... weiterlesen

Arbeitsverhinderung / Lohnfortzahlung

Höhe

Berechnungsgrundlage Die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des trotz arbeitnehmerseitiger Verhinderung fortzuzahlenden Lohns ist die gleiche wie wenn er gearbeitet hätte: Lohn (auch Naturallohn, ggf. mit... weiterlesen

Arbeitsverhinderung / Lohnfortzahlung

RECHTSFOLGE

Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird bei der Rechtsfolge unterschieden in: Gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht Höhe Beginn Dauer Lohnfortzahlungsskalen Es gelangen in der Gerichtspraxis regional unterschiedliche Skalen zur... weiterlesen

Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnis-Services

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte beraten Sie gerne im Arbeitsrecht bezüglich Ihres Arbeitszeugnisses (Schlusszeugnis) Zwischenzeugnisses Anspruchs auf Arbeitsbestätigung Anspruchs auf Gewährung von Referenzauskünften Unterstützen können wir Sie in... weiterlesen

Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnis-Check

Tipp: Lassen Sie das von Ihrem Arbeitgeber erhaltene Arbeitszeugnis auf Korrektheit (Vollständigkeit (notwendiger Inhalt), Wahrheit, Klarheit, Verkehrsüblichkeit, Zeugnissprache (Codierung / Geheimsprache), wohlwollende Formulierung, korrekte Angabe... weiterlesen

Arbeitgeberfürsorge

Fürsorge-Massnahmen

Die sich auf OR 328 Abs. 2 stützenden und teilweise gleich wie ArG 6 Abs. 1 lautenden Fürsorgemassnahmen sind: Massnahmen Schutzmassnahmen bei den Arbeitsgeräten und... weiterlesen

Arbeitgeberfürsorge

Fürsorge-Gebiete

Die Anwendungsgebiete der Fürsorgepflicht sind: Freizeitgewährung Feriengewährung Urlaubsgewährung Gesundheitsschutz Mobbing- und Bossing-Schutz Sittlichkeitswahrung Gleichbehandlung Beschäftigungsanspruch Gleichbehandlung der Geschlechter Datenschutz Arbeitszeugnispflicht Referenzpflicht... weiterlesen

Arbeitgeberfürsorge

Fürsorgepflicht

Einleitung Die letztlich generelle Pflicht, die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu schützen, soll nachfolgend durch die verschiedenen Blickwinkel charakterisiert werden: Summe aller Arbeitgeberpflichten Unterlassung, Abwehr +... weiterlesen