Funktion
Die Inventarisierung ist eine reine Verwaltungshandlung, ohne Drittwirkung(vgl. BGE 114 III 22). Die Beschlagsrechte treten nicht mit der Inventaraufnahme, sondern zuvor unmittelbar mit der Konkurseröffnung ein.... weiterlesen
Die Inventarisierung ist eine reine Verwaltungshandlung, ohne Drittwirkung(vgl. BGE 114 III 22). Die Beschlagsrechte treten nicht mit der Inventaraufnahme, sondern zuvor unmittelbar mit der Konkurseröffnung ein.... weiterlesen
Gesetzestext Art. 230 I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven / 1. Im allgemeinen I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven 1. Im allgemeinen 1 Reicht die... weiterlesen
Partizipation ausländischer Gläubiger in Gegenrechtsstaaten am Überschuss des Liquidationserlöses nach Befriedigung der pfandgesicherten und privilegierten schweizerischen Gläubiger... weiterlesen
SchKG 80 ff; ZPO 55, 57 + 255; ZPO 221 i.V.m. ZPO 219, 1 lit. c + 338 Auch für ein Rechtsöffnungsgesuch besteht die Begründungspflicht.... weiterlesen
Der Gläubigerausschuss dient der Interessewahrung der Gläubigergesamtheit. Der Gläubigerausschuss ist jedoch in der Praxis eine zwiespältige Vertretung aller Gläubiger, verfolgen doch die Gläubigerausschussmitglieder bei einzelnen Traktanden nicht die... weiterlesen
Wer ungerechtfertigt betrieben wurde, kann künftig verhindern, dass Dritte von der Betreibung erfahren.... weiterlesen
Kollokation von Amtes wegen Gehen die Ansprüche des Gläubigers aus dem Grundbuch hervor, so sind diese von Amtes wegen, d.h. ohne dass sie der Gläubiger... weiterlesen
Betreibungsaufhebung Die Betreibung wird auf Veranlassung des Schuldners durch den Richter aufgehoben, wenn er die ihr zugrundeliegende Schuld bereits bezahlt hat. » BETREIBUNGSAUFHEBUNG Betreibungseinstellung Die Betreibung wird auf... weiterlesen
grosse Bedeutung des Bankengesprächs in der Kreditwirtschaft alle Bankkunden, die eine Kreditlinie offen haben, unabhängig davon, ob sie diese regelmässig, temporär oder gar nicht beansprucht... weiterlesen
Die Banken-Motive reduziert aufs Wesentliche sind: Abklärung der Kreditwürdigkeit (Zahlungswilligkeit) Abklärung der Kreditfähigkeit (Zahlungsfähigkeit) » Weiterführende Informationen unter Bonität... weiterlesen
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind die Ziele des Bankengesprächs: Informationsbeschaffung des Kreditgebers, formell und informell Dokumentierung der Bank mit Kennzahlen Orientierung über den Geschäftsverlauf Konditionen-Verhandlung »... weiterlesen
Der Arrest verschafft dem Gläubiger eine vorläufige Sicherung von Vollstreckungssubstrat im Hinblick auf eine hängige oder noch bevorstehende Betreibung. Der Arrest hat reine Sicherungsfunktion und... weiterlesen
Die Akteneinsicht gemäss Art. 8a SchKG definiert das Recht u.a. von Privaten, Firmen und Behörden, sich von Betreibungs- und Konkursämtern sowie von Sachwaltern und Nachlassliquidatoren... weiterlesen
Wirtschaftsauskunfteien sammeln Bonitäts-Daten von Wirtschaftsteilnehmern, um diese Bonitäts-Daten anderen Wirtschaftsteilnehmern gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Ziel der Wirtschaftsauskunft ist die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage... weiterlesen
SchKG 271 ff. und ZPO 268 Abs. 1 Ist die Arresteinsprache abgewiesen worden, kann der Arrest nicht mehr widerrufen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen von SchKG... weiterlesen
Die gesuchstellende Partei hat auch im summarischen Rechtsöffnungsverfahren ihr Gesuch umfassend zu begründen (Begründungspflicht) d.h. alle massgeblichen Tatsachen vorzubringen (Substantiierungspflicht) die zulässigen Beweismittel zu nennen... weiterlesen
SchKG 82 Abs. 2 Verlangt eine Partei gestützt auf eine aussergerichtliche Vergleichsvereinbarung die provisorische Rechtsöffnung, muss das Gericht wie folgt vorgehen: Schritt Eigenschaft eines Rechtsöffnungstitels... weiterlesen
Inkrafttreten IPRG-Änderung: 01.01.2019 Einleitung Die Anerkennung ausländischer Konkursverfahren und Nachlassverträge in der Schweiz wird vereinfacht, haben doch in der Vergangenheit die restriktiven Anerkennungsvoraussetzungen des geltenden... weiterlesen
SchKG 82, ZPO 55, ZPO 221 Abs. 1 lit. d und e i.V.m. ZPO 219 sowie ZPO 1 lit. c Der Gläubiger, der monatliche Beiträge... weiterlesen
SchKG 80 ff. Stützt die Rechtsöffnungsklägerin ihr Rechtsöffnungsbegehren auf eine Verwaltungsverfügung, welche dem Schuldner unterschrieben eröffnet worden ist, so hat sie dem Rechtsöffnungsrichter eine Verfügungskopie... weiterlesen