Form der Anmeldung
Das Gesetz sieht keine bestimmte Form für die Eingaben der Gläubiger und Schuldner vor. Die Anmeldung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Kantonalen Bestimmungen, die eine... weiterlesen
Das Gesetz sieht keine bestimmte Form für die Eingaben der Gläubiger und Schuldner vor. Die Anmeldung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Kantonalen Bestimmungen, die eine... weiterlesen
Anzumelden sind obligatorische Ansprüche (z.B. Werklohn) dingliche Ansprüche (z.B. Faustpfandrecht) Schulden Achtung Eine ziffernmässig genaue Angabe ist nicht notwendig, wenn eine solche Schwierigkeiten bereitet.... weiterlesen
Fristbeginn Die Frist beginnt am Erscheinungstag der ersten Publikation. Fristdauer Die Auskündungsfrist kann die kantonale Behörde nach Massgabe des kantonalen Rechts festlegen. Gemäss ZGB 582... weiterlesen
Begriff Die Inventarbehörde hat durch öffentliche Auskündung (Publikation) die Gläubiger und Schuldner des Erblassers aufzufordern, ihre Forderungen und Schulden anzumelden (ZGB 582 II). Inhalt des... weiterlesen
Auskunftspflicht Dritter Auf entsprechendes Verlangen der Behörde hin sind Dritte, auskunftspflichtig (ZGB 581 II), insbesondere: Vermögensverwalter Banken Beistand Auskunftspflicht der Erben Die Erben haben der... weiterlesen
Grundsatz Sämtliche Inventargegenstände (Aktiven und Passiven) sind einzeln mit einer amtlichen Verkehrswertschätzung zu versehen. Beizug von Sachverständigen Im Bedarfsfall sind für die Schätzung Sachverständige beizuziehen,... weiterlesen
Auf der Passivseite sind in das öffentliche Inventar sämtliche Schulden aufzunehmen, mithin: die Erblasserschulden Erbgangsschulden (ausgenommen Vermächtnisse) ... weiterlesen
Auf der Aktivseite sind in das öffentliche Inventar sämtliche Vermögenswerte aufzuführen, die sich im Zeitpunkt des Erbganges (ZGB 537 I) im Gewahrsam des Erblassers befanden... weiterlesen
Bei der Inventaraufnahme werden folgende Aspekte relevant: Erbschafts-Aktiven Erbschafts-Passiven Schätzwert Auskunftspflicht Rechnungsruf Auskündungsfrist Form der Anmeldung Inventarisierung von Amtes wegen Inventarschliessung... weiterlesen
Das Inventarbegehren eines oder mehreren Erben bewirkt die Inventarisierung des gesamten Nachlassvermögens, mithin auch der präsumtiven Anteile derjenigen Miterben, die keine Inventarisierung beantragt haben die... weiterlesen
Inhalt und Beweiskraft Die Behörde muss über das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars Protokoll führen (ZGB 580 II i.V.m ZGB 570). Dieses schafft Beweis... weiterlesen
Als sog. Gestaltungserklärung muss das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars unmissverständlich sein, d.h. der Ausschlagungswille muss klar zum Ausdruck kommen. Die Erklärung ist bedingungsfeindlich.... weiterlesen
Zuständige Behörde für die Entgegennahme des Begehrens um Aufnahme eines öffentlichen Inventars bestimmt sich nach der kantonalen Einführungsgesetzgebung.... weiterlesen
Das Gesetz schreibt die Form des Begehrens nicht vor. Das Begehren kann gestellt werden: schriftlich (Brief) mündlich (Telefon oder Vorsprechen bei der Behörde)... weiterlesen
Fristbeginn Für gesetzliche Erben Für gesetzliche Erben beginnt die Frist mit der Kenntnis des Todes (ZGB 580 II i.V.m. 567 II). Für testamentarisch eingesetzte Erben... weiterlesen
Die Antragsberechtigung fällt dahin, wenn der Erbe (alternativ): die Erbschaft durch explizite Annahmeerklärung annimmt die Erbschaft ausschlägt (ZGB 566 I) eine überschuldete Erbschaft explizit annimmt... weiterlesen
Gesetzliche und eingesetzte Erben Berechtigt, die Aufnahme eines öffentlichen Inventars zu verlangen, ist jeder Erbe einzeln, sei es als gesetzlicher (ZGB 457 ff.) oder eingesetzter (ZGB... weiterlesen
Folgende Elemente sind beim Antrag auf Aufnahme eines öffentlichen Inventars zu beachten: Antragsberechtigung Wegfall der Antragsberechtigung Antragsfrist Form des Begehrens Adressat des Begehrens Inhalt des... weiterlesen
Grundlage Schweizerisches Zivilgesetzbuch Artikel 580-592 Gesetzestexte zum öffentlichen Inventar im Erbrecht Das öffentliche Inventar Voraussetzungen Art. 580 ZGB: Voraussetzungen Verfahren Art. 581 ZGB: Inventar Art.... weiterlesen
Empfehlenswerte Literatur ARNET RUTH, Erbengemeinschaft im sachenrechtlichen Umfeld, in: Jürg Schmid (Hrsg.), Nachlassplanung und Nachlassteilung, Zürich 2014, 385 ff. BRÜCKNER CHRISTIAN / WEIBEL THOMAS /... weiterlesen