Verwirkung durch Zeitablauf
Durch unbenutzten Ablauf der Ausschlagungsfrist wird das Ausschlagungsrecht verwirkt (ZGB 571 I). Dies ist von Amtes wegen zu berücksichtigen.... weiterlesen
Durch unbenutzten Ablauf der Ausschlagungsfrist wird das Ausschlagungsrecht verwirkt (ZGB 571 I). Dies ist von Amtes wegen zu berücksichtigen.... weiterlesen
Durch Aneignung oder Verheimlichung von Erbschaftssachen verwirkt der Erbe seine Ausschlagungsbefugnis (ZGB 571 II); dies als Strafe für ein gesetzlich missbilligtes Verhalten. Voraussetzungen sind: Kenntnis... weiterlesen
Durch Einmischung in Erbschaftsangelegenheiten während der Ausschlagungsfrist wird das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen verwirkt (ZGB 571 Abs. 2). Eine solche Einmischung liegt vor, wenn die Handlung... weiterlesen
Bei vorliegen folgender Tatbestände wird das Recht des Erben, eine Erbschaft auszuschlagen, verwirkt: Einmischung in Erbschaftsangelegenheiten Aneignung / Verheimlichung von Erbschaftssachen Unbenutzter Zeitablauf Explizite Annahmeerklärung... weiterlesen
Rechtsnatur Bei der Ausschlagungsfrist (ZGB 567 I) handelt es sich um eine sog. Verwirkungsfrist. Sie kann als solche weder gehemmt (OR 134) noch unterbrochen (OR... weiterlesen
Inhalt und Beweiskraft Die Behörde muss über die Ausschlagungserklärung Protokoll führen (ZGB 570). Dieses schafft Beweis (ZGB 9) über Abgabe und Zeitpunkt des Begehrens (vgl.... weiterlesen
Inhalt Als sog. Gestaltungserklärung muss die Ausschlagungserklärung unmissverständlich sein, d.h. der Ausschlagungswille muss klar zum Ausdruck kommen. Die Erklärung ist bedingungsfeindlich. Sie hat vorbehaltlos und... weiterlesen
In der Regel betrifft die Ausschlagung die ganze Erbschaft. Die Zulässigkeit einer teilweisen, d.h. partiellen Ausschlagung im Sinne einer Ausschlagung einer Erbschaftsquote (Erbschaftsanteil) ist in... weiterlesen
Das Ausschlagungsrecht ist zwingender Natur, d.h. der Erblasser kann das Ausschlagungsrecht nicht rechtsgültig ausschliessen der Erbe kann nicht rechtsgültig im Voraus auf sein Ausschlagungsrecht verzichten.... weiterlesen
Berechtigt, die Ausschlagung zu erklären, sind gesetzliche Erben (ZGB 457 ff.) eingesetzte Erben (ZGB 483) » Weitere Informationen: gesetzliche und eingesetzte Erben Gemeinwesen Das Gemeinwesen... weiterlesen
Die Abgabe der Ausschlagungserklärung gegenüber der zuständigen Behörde bewirkt unmittelbar den Wegfall der Erbeneigenschaft des Ausschlagenden; der Ausschlagende wird so gestellt, als wenn er vorverstorben... weiterlesen
Für eine Erbschaftsausschlagung kommen diverse Motive in Frage. Hauptmotive sind in der Regel: vermutete Überschuldung einer Erbschaft gute finanzielle Verhältnisse des Ausschlagenden Distanzierung vom Erblasser... weiterlesen
Begriff: Ausschlagung einer Erbschaft Ausschlagung bedeutet, durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde die Annahme einer Erbschaft (ZGB 566 I) oder die Annahme eines Vermächtnisses (ZGB... weiterlesen
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB): Art. 566 ZGB: Ausschlagung Art. 567 ZGB: Befristung Art. 568 ZGB: Bei Inventaraufnahme Art. 569 ZGB: Übergang der Ausschlagungsbefugnis Art. 570 ZGB:... weiterlesen
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Rechtliche Stellung des Willensvollstreckers Testamentarische oder erbvertragliche Berufung des Willensvollstreckers Person des Willensvollstreckers Willensvollstreckerzeugnis Beginn des Willensvollstrecker-Mandates Aufgaben des Willensvollstreckers Grundsätzliches Feststellung und Sicherung des... weiterlesen
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Checkliste: Testament / Letztwillige Verfügung Testamentgültigkeit – Form Eigenhändiges Testament Öffentliches Testament Nottestament Testamentgültigkeit – Inhalt Widerrechtlichkeit Sittenwidrigkeit Willensmangel (Irrtum, Täuschung) Unmöglichkeit Testamentinhalt Testator Vorname... weiterlesen
Ein Widerruf des Widerrufs ist möglich (vgl. BGE 101 II 211). Dies kann geschehen durch expliziten Widerruf des Widerrufs mittels eines neuen Testamentes (ZGB 509;... weiterlesen