Autoren: Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Öffentliches Inventar
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Inventar-Einsichtsrecht

Berechtigte Personen, um das öffentliche Inventar während der Auflegungsfrist bei der Behörde einzusehen sind: Erben (insb. auch Nacherben) Vermächtnisnehmer Auflagebedachte Erblassergläubiger Erblasserschuldner weitere Anspruchsberechtigte (z.B.... weiterlesen

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Inventarauflage

Begriff Inventarauflage Nach erfolgter Schliessung wird das Inventar bei der Behörde zur Einsicht aufgelegt. Zweck Inventarauflage Zweck der Auflegung ist die Information über die Vermögenslage... weiterlesen

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Öffentliches Inventar
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Inventarschliessung

Das Inventar wird nach Ablauf der Auskündungsfrist «geschlossen» (ZGB 584 I). Damit gemeint ist die Fertigstellung für die Auflegung des Inventars, was folgende Tätigkeiten beinhaltet:... weiterlesen

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Öffentliches Inventar
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Form der Anmeldung

Das Gesetz sieht keine bestimmte Form für die Eingaben der Gläubiger und Schuldner vor. Die Anmeldung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Kantonalen Bestimmungen, die eine... weiterlesen

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Öffentliches Inventar
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Auskündigungsfrist

Fristbeginn Die Frist beginnt am Erscheinungstag der ersten Publikation. Fristdauer Die Auskündungsfrist kann die kantonale Behörde nach Massgabe des kantonalen Rechts festlegen. Gemäss ZGB 582... weiterlesen

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Öffentliches Inventar
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Rechnungsruf

Begriff Die Inventarbehörde hat durch öffentliche Auskündung (Publikation) die Gläubiger und Schuldner des Erblassers aufzufordern, ihre Forderungen und Schulden anzumelden (ZGB 582 II). Inhalt des... weiterlesen

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Öffentliches Inventar
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Auskunftspflicht

Auskunftspflicht Dritter Auf entsprechendes Verlangen der Behörde hin sind Dritte, auskunftspflichtig (ZGB 581 II), insbesondere: Vermögensverwalter Banken Beistand Auskunftspflicht der Erben Die Erben haben der... weiterlesen

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Öffentliches Inventar
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Schätzwert

Grundsatz Sämtliche Inventargegenstände (Aktiven und Passiven) sind einzeln mit einer amtlichen Verkehrswertschätzung zu versehen. Beizug von Sachverständigen Im Bedarfsfall sind für die Schätzung Sachverständige beizuziehen,... weiterlesen

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Öffentliches Inventar
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Erbschafts-Passiven

Auf der Passivseite sind in das öffentliche Inventar sämtliche Schulden aufzunehmen, mithin: die Erblasserschulden Erbgangsschulden (ausgenommen Vermächtnisse) ... weiterlesen

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Öffentliches Inventar
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Erbschafts-Aktiven

Auf der Aktivseite sind in das öffentliche Inventar sämtliche Vermögenswerte aufzuführen, die sich im Zeitpunkt des Erbganges (ZGB 537 I) im Gewahrsam des Erblassers befanden... weiterlesen

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Öffentliches Inventar
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Inventaraufnahme

Bei der Inventaraufnahme werden folgende Aspekte relevant: Erbschafts-Aktiven Erbschafts-Passiven Schätzwert Auskunftspflicht Rechnungsruf Auskündungsfrist Form der Anmeldung Inventarisierung von Amtes wegen Inventarschliessung... weiterlesen

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Antrags-Protokoll

Inhalt und Beweiskraft Die Behörde muss über das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars Protokoll führen (ZGB 580 II i.V.m ZGB 570). Dieses schafft Beweis... weiterlesen

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Inhalt des Begehrens

Als sog. Gestaltungserklärung muss das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars unmissverständlich sein, d.h. der Ausschlagungswille muss klar zum Ausdruck kommen. Die Erklärung ist bedingungsfeindlich.... weiterlesen

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Adressat des Begehrens

Zuständige Behörde für die Entgegennahme des Begehrens um Aufnahme eines öffentlichen Inventars bestimmt sich nach der kantonalen Einführungsgesetzgebung.... weiterlesen

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Form des Begehrens

Das Gesetz schreibt die Form des Begehrens nicht vor. Das Begehren kann gestellt werden: schriftlich (Brief) mündlich (Telefon oder Vorsprechen bei der Behörde)... weiterlesen

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Antragsfrist

Fristbeginn Für gesetzliche Erben Für gesetzliche Erben beginnt die Frist mit der Kenntnis des Todes (ZGB 580 II i.V.m. 567 II). Für testamentarisch eingesetzte Erben... weiterlesen