Liquidation
Die Liquidation der Rechte und Pflichten der einfachen Gesellschaft werden bestimmt durch: Grundsätze Liquidationsablauf Beendigung ohne Liquidation Gesetzliche Grundlage OR 548: Liquidation – Behandlung der... weiterlesen
Die Liquidation der Rechte und Pflichten der einfachen Gesellschaft werden bestimmt durch: Grundsätze Liquidationsablauf Beendigung ohne Liquidation Gesetzliche Grundlage OR 548: Liquidation – Behandlung der... weiterlesen
Die Auflösung ist geprägt durch folgende Aspekte: Auflösungsfolge Auflösungsgründe Kündigungsrecht Gesetzliche Grundlage OR 545: Beendigung der Gesellschaft OR 546: Gesellschaft auf unbestimmte Dauer OR 547:... weiterlesen
Die Beendigung der einfachen Gesellschaft ist in OR 545 ff. kodifiziert. Die Einzelheiten finden Sie unter: Auflösung Liquidation Gesetzliche Grundlage OR 545: Beendigung der Gesellschaft... weiterlesen
Ziel Mit der Abfindungsklausel werden Berechnung und Auszahlung des Anteils des verstorbenen Gesellschafters festgelegt. Form Die Qualifikation der Abfindungsklausel ist umstritten. Es sollte bei einer... weiterlesen
Ziel Alle Erben oder einzelne von ihnen sind zum Eintritt anstelle des Verstorbenen in die Gesellschaft berechtigt: „einfache Eintrittsklausel“ Eintrittsrecht zG aller Erben „qualifizierte Eintrittsklausel“... weiterlesen
Ziel Die Gesellschafterstellung des versterbenden Gesellschafters soll auf alle oder einzelne „Gesellschafter-Erben“ übergehen. „einfache Nachfolgeklausel“ Übergangsrecht zG aller Erben „qualifizierte Nachfolgeklausel“ Übergangsrecht zG einzelner oder... weiterlesen
Ziel Die einfache Gesellschaft soll unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt werden: Form Grundsatz: Die Fortsetzungsklausel als Vereinbarung unter Lebenden kann formfrei, d.h. auch konkludent, geschlossen... weiterlesen
Dispositives Recht Die einfache Gesellschaft wird mit dem Tod eines Gesellschafters nach dispositivem Recht (OR 545 Abs. 1 Ziff. 2) aufgelöst. Gestaltungsmöglichkeit Im Gesellschaftsvertrag können... weiterlesen
Bei der Verfügung eines Gesellschafters über seinen Anteil ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter sind insbesondere folgende zwei Grund-Varianten denkbar: Abtretung Verhältnis Gesellschafter / Dritter Anwendbarkeit... weiterlesen
Ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter kann kein neuer Gesellschafter in die einfache Gesellschaft aufgenommen werden (vgl. OR 542 Abs. 1). Dabei ist zu unterscheiden: Nicht... weiterlesen
Regelung der lebzeitigen Situation Nach Gesetz: Auflösung der einfachen Gesellschaft, sofern auch nur ein Gesellschafter ausscheidet (vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 1) Gründe Einheit... weiterlesen
Die einfache Gesellschaft kennt von Gesetzes wegen grundsätzlich keinen Gesellschafterwechsel! Infolge des dispositiven Rechts können die Gesellschafter indessen eine solche Möglichkeit vorsehen bzw. vereinbaren: Klausel... weiterlesen
Grundsatz Eine Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister ist nicht möglich. Entsprechend sind die Gesellschafter dazu weder berechtigt noch verpflichtet. Annahme einer Kollektivgesellschaft (KLG) Besteht die... weiterlesen
Zulässig ist jeder rechtlich erlaubte Zweck. Zwecksetzung Es dürfen mit der einfachen Gesellschaft verfolgt werden: wirtschaftliche Zwecke zB Halten und Verwalten von Immobilien (Immobilien kaufen)... weiterlesen
Die einfache Gesellschaft hat keinen Sitz. – Es gibt bei einfachen Gesellschaften mit administrativ anspruchsvollerer und / oder umfangreicherer Tätigkeit einzig vielleicht einen Ort, an... weiterlesen
Grundsatz Die einfache Gesellschaft hat grundsätzlich keine Firma (Name). Der Geschäftsführer tritt auf: im Namen aller Gesellschafter oft wird in Verträgen zu den Gesellschafternamen ein... weiterlesen
Im Prinzip genügt die für die „vertragsmässige Verbindung“ mehrerer Personen die Einigung, einen bestimmten Zweck gemeinsam fördern zu wollen (vgl. OR 530 Abs. 1). Voraussetzungen... weiterlesen
Folgende Aspekte sind bei der vertraglichen Errichtung der einfachen Gesellschaft zu beachten: Gesellschaftsvertrag Form Keine Firma Kein Sitz Zweck Kein Handelsregistereintrag... weiterlesen
Subsidiärform Die einfache Gesellschaft ist eine Art „Auffangeinrichtung“ für alle Sachverhalte, die nicht unter die anderen Gesellschaftsformen subsumiert werden können. Die einfache Gesellschaft ist immer... weiterlesen
Der Entstehungsprozess der einfachen Gesellschaft wird geprägt durch folgende Aspekte: Entstehung von Gesetzes wegen Vertragliche Errichtung Gesetzliche Grundlage Art. 530 OR A. Begriff 1 Gesellschaft ist... weiterlesen