Aktionäre
Grundsatz Aus nachgenanntem Grund haben die Aktionäre ein wohlerworbenes Mitwirkungsrecht: Durch die Betriebsveräusserung (asset deal) verliert die Alt-Gesellschaft den Zweck; ihre Zwecksetzung wechselt vom Erwerbszweck... weiterlesen
Grundsatz Aus nachgenanntem Grund haben die Aktionäre ein wohlerworbenes Mitwirkungsrecht: Durch die Betriebsveräusserung (asset deal) verliert die Alt-Gesellschaft den Zweck; ihre Zwecksetzung wechselt vom Erwerbszweck... weiterlesen
Hier finden Sie Informationen zu den Mitwirkungsrechten von Aktionären und Gläubigern: Aktionäre Gläubiger... weiterlesen
Betriebsübernahme allgemein Es besteht die Gefahr, dass die Auffanggesellschaft für nicht bezahlte Löhne, Ferienersatzansprüche, pro rata temporis-Anteile am 13 Monatslohn und Sozialabgaben für die Zeit... weiterlesen
Matchentscheidend ist eine Früherkennung der Unternehmenskrise. (vgl. www.krisenfrueherkennung.ch; www.unternehmenskrise.ch/krisenfrueherkennung). Alles benötigt seine Zeit, auch die „Auffanggesellschaften-Variante“: Gesellschaftsgründung bzw. Mantelkauf Bankengespräch und Erhältlichmachung eines Betriebskredites Übertragung bzw. Neuabschluss... weiterlesen
Fortführungswürdige Betriebsteile Der Betriebsteil muss fortführungswürdig sein (Zukunftsperspektive) eine möglichst hohen, über dem Zerschlagungswert liegenden Fortführungswert haben: keine Betriebsunterbrechung erhaltener Goodwill Businessplan für die Auffanggesellschaft... weiterlesen
Grundsatz In der Praxis wird die Auffanggesellschaft erst bei (offensichtlicher) Konkursreife der Alt-Gesellschaft in Betracht gezogen. Konkursreife Die Konkursreife ist bei Überschuldung oder Illiquidität gegeben.... weiterlesen
Gründe für die Errichtung einer Auffanggesellschaft bilden: Verhinderung der Vermögenszerschlagung Arbeitsplatzerhaltung Besserstellung aller Beteiligten. Verhinderung der Vermögenszerschlagung Im Schweizerischen Recht fehlt ein echtes Reorganisationsverfahren, welches... weiterlesen
Gründung vor Generalexekution Der Begriff der Auffanggesellschaft wird üblicherweise für den Tatbestand verwendet, bei dem die Betriebsübernahme vor der Zwangsvollstreckung (Konkurs oder Nachlassstundung) stattfindet. Der... weiterlesen
Das schweizerische Recht kennt kein Sanierungsrecht stellt – abgesehen vom Konkursaufschub nach OR 725a den Unternehmen mit überlebensfähigen Betriebsteilen keine echten Alternativen zwischen Existenz und... weiterlesen
Die Auffanggesellschaft, auch: Nachfolgegesellschaft ist eine neu gegründete Gesellschaft oder ein Aktienmantel (vgl. Website Aktienmantel) übernimmt von einem sanierungsbedürftigen Rechtsträger (natürliche oder juristische Person) regelmässig den... weiterlesen
In der Schweiz Kein Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung vor Entstehung der Streitigkeit Zulässigkeit einer Schiedsgerichtsbarkeits-Klausel im Einzelarbeitsvertrag beurteilt sich nach den Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO... weiterlesen
Gewisse Normen des Schweizer Arbeitsrechts beanspruchen einheitliche Geltung für das Schweizerische Territorium bzw. für die schweizerischen Gerichte und Behörden unabhängig vom anwendbaren ausländischen Vertragsstatut nach... weiterlesen
CH Ausland Anwendbares Recht Gerichtsstand (GS) Sitz Arbeitgeber x Nach ausländischem IPRG bzw. Recht zu entscheiden. Ausländische Gerichte EU-intern: Klagen des AN am... weiterlesen
CH Ausland Anwendbares Recht Gerichtsstand (GS) Sitz Arbeitgeber x Nach ausländischem IPRG zu entscheiden, wobei gewisse Bestimmungen des Schweizer Rechts zwingend anzuwenden sind.... weiterlesen
CH Ausland Anwendbares Recht Gerichtsstand (GS) Sitz Arbeitgeber x Nach ausländischem IPRG zu entscheiden, wobei gewisse Bestimmungen des Schweizer Rechts zwingend anzuwenden sind.... weiterlesen
CH Ausland Anwendbares Recht Gerichtsstand (GS) Sitz Arbeitgeber x Nach ausländischem IPRG zu entscheiden, wobei gewisse Bestimmungen des Schweizer Rechts zwingend zu beachten... weiterlesen
CH Ausland Anwendbares Recht Gerichtsstand (GS) Sitz Arbeitgeber x Schweizer Recht, wobei ev. gewisse Normen des ausländischen Rechts zwingend zu beachten sind. Dabei... weiterlesen
CH Ausland Anwendbares Recht Gerichtsstand (GS) Sitz Arbeitgeber x Schweizer Recht, wobei ev. gewisse Normen des ausländischen Rechts zwingend zu beachten sind. Dabei... weiterlesen
CH Ausland Anwendbares Recht Gerichtsstand (GS) Sitz Arbeitgeber x Schweizer Recht, wobei ev. gewisse Normen des ausländischen Rechts zwingend zu beachten sind. Dabei muss aus... weiterlesen
CH Ausland Anwendbares Recht Gerichtsstand (GS) Sitz Arbeitgeber x Schweizer Recht, wobei ev. gewisse Normen des ausländischen Rechts zwingend zu beachten sind. Dabei muss aus... weiterlesen