Inventar
Einleitung Nach dem Ableben eines Steuerpflichtigen grundsätzlich binnen zwei Wochen ein „amtliches Inventar“ aufzunehmen (DBG 154 Abs. 1): Inventar-Funktion / Gegenstand Inventar-Verfahren Weiterführende Literatur MÄUSLI-ALLENSPACH PETER... weiterlesen