Autoren: Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Subventionsrecht
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Form

Subventionen bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Gesuches und der Schriftform (vgl. Art. 16 SuG). Für die schriftliche Niederlegung der vertraglichen Subventionsgewährung werden in der Praxis... weiterlesen

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Inhalt

Ein Subventionsvertrag enthält – am Beispiel einer Finanzhilfe – folgende Elemente: Geldwerte Vorteile Erfüllung der vom Empfänger selbst gewählten Aufgabe Förderung oder Erhalt (Verhaltensbindung) Subventionsähnliche... weiterlesen

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Parteien

Die Parteien eines Subventionsverhältnisses bzw. Subventionsvertrages sind: Subventionsgeber Bund bzw. Bundesinstitution Verwaltungseinheit, welche eine Finanzhilfe oder Abgeltung gewähren will (vgl. Art. 3 Abs. 1 SuG)... weiterlesen

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Verjährung

Allgemein Art. 32 SuG sieht – abweichende Regelungen in Spezialerlassen und ev. im Subventionsvertrag – den Grundsatz vor: 5-jährige Verjährungsfrist. Gläubiger aus Drittsicherheiten Gemäss DUMENT... weiterlesen

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Voraussetzungen

Einmalige und wiederkehrende Finanzhilfen (und Abgeltungen) sollen nur behandelt werden: auf Gesuch hin (vgl. Art. 15a SuG), mit Begründung und Darlegung, weshalb die Zusprechung einer... weiterlesen

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Bemessungsgrundlagen

Für die Bemessung von Finanzhilfen gelten folgende Parameter, der Gesetzestexte in der Box unten wiedergegeben sind: Mehrfache Leistungen (Art. 12 SuG) Prioritätenordnung (Art. 13 SuG)... weiterlesen

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Grundlagen

Nicht jede Tätigkeit kann mit Finanzhilfen gefördert werden: Für die erforderliche Auswahl enthält Art. 6 SuG einen Katalog von Voraussetzungen, welche für die staatliche Gewährung... weiterlesen

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Elemente

Staatliche Vergünstigung + Verhaltensbindung Die Subventionselemente im Allgemeinen sind: Die staatliche Vergünstigung und die dadurch bewirkte Verhaltensbindung des Subventionsempfängers Die Begriffselemente sind laut DUMENG N.... weiterlesen

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Arten

Als Subventionsmittel werden vom Staat eingesetzt: Direktzahlungen Garantiepreise Darlehenskonditionen Bürgschaften Steuervergünstigungen Literatur BEZZOLA-BÜCHLER DUMENG N., Staatliche Drittsicherheiten für Private – Öffentlich-rechtliche Garantien, Bürgschaften und Versicherungen... weiterlesen