Ausgangslage
Die Erblasserin mit schweizerischer Staatsbürgerschaft und letztem Wohnsitz/Aufenthalt im Ausland, jedoch Non-EU-Mitgliedstaat, hinterlässt Nachlassvermögen im Wohnsitzstaat und in der Schweiz. Sie hat mittels Verfügung von Todes wegen eine Zuständigkeitswahl zugunsten der Schweiz getroffen.
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Aus schweizerischer Sicht
Aus schweizerischer Sicht sind die schweizerischen Gerichte/Behörden am schweizerischen Heimatort der Erblasserin zuständig (IPRG 87 Abs. 2). Sie wenden schweizerisches (Heimat-)Erbrecht (Erbstatut) und schweizerisches Verfahrensrecht (Eröffnungsstatut) an (IPRG 91 Abs. 2). Eine allfällige Zuständigkeit der Gerichte/Behörden des EU-Mitgliedstaates für dort gelegene Grundstücke wird berücksichtigt (IPRG 86 Abs. 2).
Aus Sicht des Non-EU-Staates*
* Gilt auch für Grossbritannien, Irland und Dänemark. Diese Staaten sind der Europäischen Erbrechtsverordnung nicht beigetreten und gelten daher aus international-erbrechtlicher Sicht der EU (wie die Schweiz) als Dritt- bzw. Non-EU-Staaten.
Es ist nach dem Internationalen Privatrecht des betroffenen Non-EU-Staates zu prüfen,
- ob dieser für das auf seinem Staatsgebiet gelegene oder allenfalls gar für das gesamte (auch schweizerische) Nachlassvermögen eine direkte internationale Zuständigkeit seiner Gerichte/Behörden vorsieht,
- welches materielle Erbrecht (Erbstatut) diese gegebenenfalls anwenden,
- ob daraus ein Kompetenzkonflikt, die Gefahr eines Forum Runnings oder eine Nachlassspaltung resultiert,
- welche konkreten Massnahmen sich im Rahmen der Nachlassplanung (faktische Massnahmen und/oder erblasserische Anordnungen in Verfügungen von Todes wegen) aufdrängen.